veröffentlicht am: 07.03.2025
Lesedauer: 5 Minuten
Am 6. März 2025 fällte der Bundesgerichtshof zwei wichtige Urteile zur Maklerprovision. In beiden Fällen ging es darum, wer die Kosten tragen muss.
veröffentlicht am: 07.03.2025
Lesedauer: 5 Minuten
Am 6. März 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) zwei wichtige Urteile zur Maklerprovision. In beiden Fällen ging es darum, wer die Kosten tragen muss – die Person, die kauft oder verkauft.
Im ersten Fall klagte eine Maklerin, die für den Verkauf eines Hauses beauftragt wurde. Das Haus hatte einen kleinen Büroanbau, der etwa 20 % der Fläche ausmachte. Die Maklerin argumentierte, dass es dadurch kein Einfamilienhaus sei und sie die gesamte Provision vom Käufer verlangen darf.
Der BGH sah das anders: Entscheidend sei der Gesamteindruck. Wenn eine Immobilie hauptsächlich als Wohnhaus für einen Haushalt genutzt wird, bleibt sie ein Einfamilienhaus – selbst wenn ein kleiner gewerblicher Bereich existiert.
Urteil: § 656c BGB, 6. März 2025 – I ZR 32/24
Im zweiten Fall entschied der BGH außerdem, dass ein Käufer die gesamte Maklerprovision zurückfordern kann, wenn diese in unzulässiger Weise vollständig auf ihn abgewälzt wurde.
Der Fall
Ein Ehepaar kaufte eine Doppelhaushälfte. Die Verkäuferin hatte zuvor eine Maklerin beauftragt und schuldete ihr eine Provision von 25.000 €. Doch statt diese selbst zu zahlen, wurde der Kaufpreis um diesen Betrag reduziert und die Käufer verpflichteten sich, die gesamte Provision an die Maklerin zu zahlen. Nach der notariellen Beurkundung beglichen sie den Betrag – die Verkäuferin zahlte nichts.
Die Käufer klagten auf Rückzahlung der Maklergebühr, da dies gegen das Maklerrecht verstoße. Das Landgericht gab ihnen recht, das Oberlandesgericht sprach ihnen aber nur die Hälfte (12.500 €) zu. Der BGH entschied nun endgültig: Die gesamte Vereinbarung ist nichtig, und die Käufer erhalten die vollen 25.000 € zurück.
Warum war die Abwälzung unzulässig?
Laut § 656d BGB muss die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat (hier die Verkäuferin), mindestens die Hälfte der Provision zahlen. Eine vollständige Übertragung auf den Käufer ist nicht erlaubt – auch nicht über eine Kaufpreisreduzierung. Der BGH stellte klar, dass jede Vereinbarung, die diese Regel umgeht, unwirksam ist.
Urteil: § 656c BGB, 6. März 2025 – I ZR 138/24
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