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Erweiterte "starre-Fristen-Rechtssprechung"

Die in einem Gewerbemietvertrag verwendete Klausel, wonach die im Einzelnen bezeichneten Schönheitsreparaturen "ab Mietbeginn in den gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen (Neben)Räumlichkeiten nach 7 Jahren auszuführen sind" ist wegen Verstoßes gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2007, I-10 U 102/06).

Danach gilt die starre-Fristen-Rechtssprechung des für Wohnraummietverhältnisse zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH auch für gewerbliche Mietverhältnisse, weil der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig sei als ein Wohnraummieter.

Darüber hinaus lehnt das OLG - ebenso wie der BGH für Wohnraummietverträge - eine ergänzende Vertragsauslegung mangels Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ab.