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Schriftformerfordernis des Mietvertrages

Schriftformerfordernis des Mietvertrages (02/2008)

Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses mit einer GmbH als alleiniger Vermieterin oder Mieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.

Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von 2 Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz i.V.) von einem Dritten stammt.

Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder ob er als vollmachtsloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch der Wahrung seiner Form (BGH Urteil vom 19.9.2007, Az. XII ZR 121/05).

Insbesondere bei erheblichen Investitionen in das Mietobjekt oder die oft langfristig gewünschte Absicherung eines aufgebauten Standorts (Kundenbindung!) zwingt dazu, sowohl beim Abschluss des Mietvertrags als auch späteren Änderungen, die Einhaltung der juristisch korrekten Schriftform genauestens zu beachten. Ansonsten läuft man Gefahr, der anderen Vertragspartei einen Angriffspunkt für eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses zu geben.
Hilfreich hierfür sind auch – richtig formulierte - sog. Schriftformheilungsklauseln im Vertrag, die eine Berufung auf die fehlende Schriftform verhindern sollen.

 

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