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Mietkaution nur für mietvertragliche Forderungen verwertbar

Manchmal hat ein Vermieter Ansprüche gegen den Mieter, die nichts mit dem ursprünglichen Mietvertrag zu tun haben. Steht dem Mieter nach Abrechnung des Mietverhältnisses aus der Kaution dann noch ein Guthaben zu, so bietet es sich für den Vermieter förmlich an, seine anderen Forderungen mit dieser „Restkaution“ zu verrechnen.
Der BGH hat dieser Möglichkeit des Vermieters nun einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 36/12):
Die Mietsicherheit ist stets nur für den abgeschlossenen Mietvertrag gedacht. Dies wird aus einer stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien bei Mietvertragsabschluss hergeleitet, die Mietkaution nur für Ansprüche zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Im Hinblick auf andere Forderungen besteht damit ein Aufrechnungsverbot.

 

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