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Mietkaution – insolvenzsichere Anlage auch bei Geschäftsräumen verpflichtend

Bei Mietverhältnissen über Wohnräume ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Barkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 III BGB), damit die Kaution vor einem Zugriff von Gläubigern des Vermieters geschützt ist.

 

Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung. Allerdings bejaht auch hier die neuere Rechtsprechung eine Anlagepflicht mit der Begründung, aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung folge, dass die Kaution in einer Art und Weise zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen ist.

 

Dementsprechend hat das LG Aurich in einem neuen Urteil entschieden, dass auch im Gewerberaummietrecht nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung und insbesondere unter Berücksichtigung des Kautionszwecks eine treuhänderische Anlage der Barkaution für den Vermieter verpflichtend ist (LG Aurich, Urteil v. 21.12.2012, Az. 2 O 493/12, MDR 2013, 511).

Tipp:

Als Mieter können Sie bei Erbringung der Kaution oder auch noch während des laufenden Mietverhältnisses den Vermieter bitten, Ihnen die insolvenzsichere Anlage nachzuweisen. Nur so sind Sie im Insolvenzfall vor dem Zugriff Dritter auch geschützt!

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