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Grundstücksrecht: Der Sicherungscharakter der Grundschuld

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bereits bestehende Grundschulden nachträglich auf andere Grundstücke erstreckt werden sollen. Dabei kann es im Rahmen der Erweiterung zu Problemen hinsichtlich der Fälligkeitsbestimmung kommen. Denn eine ursprünglich vorgesehene Regelung gilt nicht automatisch auch für das neu hinzukommende Grundstück. In einem vom BGH entschiedenen Fall ergaben sich aus der Eintragungsbewilligung der Grundschuldbestellerin keine Bestimmungen zur Fälligkeit, so dass das Grundbuchamt die Erklärung auszulegen hatte. Bei einer Sicherungsgrundschuld, also einer Grundschuld, die eine Geldforderung sichert, wird in der Regel angenommen, dass die gesetzliche Fälligkeitsregelung gelten soll und die Beteiligten nicht eine sofortige Fälligkeit wünschen. Nach Ansicht des Senats ist von einer Sicherungsgrundschuld auszugehen, wenn der Sicherungscharakter der Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich ist oder eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden soll.

Praxistipp

Um Probleme hinsichtlich der Fälligkeitsbestimmung zu vermeiden, ist es in solchen Fällen für den Grundschuldbesteller unerlässlich, bereits in der Eintragungsbewilligung klar aufzuzeigen, ob die bereits bestehende Fälligkeitsvereinbarung der Grundschuld auch in Bezug auf das neu „hinzugekommene“ Grundstück gelten soll, oder ob bei diesem eine andere Fälligkeit vereinbart ist.

Autor: Jens Christian Althoff - althoff@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 06. März 2014, V ZB 27/13 - www.bundesgerichtshof.de