Aktuelle Urteile

Grundreinigung von Böden bei Beendigung des Mietverhältnisses

Nach einem Urteil des BGH (Urteil vom 8.10.2008, XII ZR 15/07) umfassen in Gewerberaummieterträgen die auf den Mieter wirksam übertragenen Schönheitsreparaturen auch die Grundreinigung der Teppichböden. Schönheitsreparaturen im Sinne der gesetzlichen Definition umfassen nämlich nicht nur die Oberflächen von Wänden und Decken, sondern auch die Bodenbeläge. Der Verschönerung der Oberfläche eines Holzbodens durch Streichen entspricht bei einem Teppichboden dessen gründlicher Reinigung (z.B. Shampoonieren), wobei eine Reinigung durch Staubsaugen nicht als ausreichend angesehen werden muss.

Dagegen zählt das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens sowie die Erneuerung eines Teppichbodens nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur nicht zu den Schönheitsreparaturen.

 

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