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Zerkratzte Glasscheiben sind Mängel in der Mietsache

Zerkratzte Glasscheiben sind Mängel in der Mietsache

Scratching-Schäden (zerkratzte Glasscheiben) an der Mietsache sind Mängel, die der Vermieter beseitigen muss, entschied das Landgericht Berlin (32 O 84/07).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatten die Mieter eines Supermarktes mehrfach erfolglos die Scratching-Schäden an der Ein- und Ausgangstür angezeigt und um Mängelbeseitigung gebeten. Der Vermieter weigerte sich, die zerkratzten Scheiben reparieren zu lassen. Die Beseitigung sei unverhältnismäßig und der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde weder gemindert noch aufgehoben.

Daraufhin ließen die Mieter die Glasscheiben austauschen. Die Kosten in Höhe von 8.209,85 Euro stellten sie dem Vermieter in Rechnung. Das Landgericht Berlin bestätigte diesen Anspruch. Die Scratching-Schäden stellen einen Mangel der Mietsache dar. Auch optische Mängel beeinträchtigten den Geltungswert der Mietsache. Bei dem von den Mietern betriebenen Supermarkt komme es auch auf das optische Erscheinungsbild an, denn es findet Kundenverkehr statt und es sei nicht auszuschließen, dass Kunden sich von einem schlechten optischen Zustand negativ beeinflussen lassen.

Letztlich, so der Deutsche Mieterbund, ist entscheidend, dass die Mieter den Supermarkt in einem optisch einwandfreien Zustand angemietet haben. Mit den Scratching-Schäden wird die Optik des Mietobjekts erheblich beeinträchtigt. Mieter müssen dies nicht hinnehmen.


Berlin, 23.06.2008

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