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Gewerbliches Mietrecht: Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel – geht das?

In einem gewerblichen Mietvertrag können Regelungen über die Verlängerungsoption (das Recht einer oder beider Parteien, den Vertrag einseitig zu verlängern) und Verlängerungsklausel (der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn nicht eine der Parteien widerspricht) kombiniert werden. Dies wird auch häufig gemacht. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Vertrag, der sowohl eine Option als auch eine Verlängerungsklausel vorsieht, auch dann nicht widersprüchlich und irreführend ist, wenn sowohl Verlängerungsoption als auch –klausel exakt gleiche Fristen voraussetzen. Verträge sind danach nicht so auszulegen, dass bei Nichtausübung der Option durch den Mieter der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt ende und die Verlängerungsklausel nicht eingreife.

Kommentar

Die Verlängerungsoption ist ein Gestaltungsrecht. Dieses muss die Partei also durch aktives Tun ausüben, indem sie dem Vertragspartner ihren Willen zur Vertragsverlängerung ausdrücklich mitteilt. Die Verlängerungsklausel hingegen fordert kein aktives Tun. Bei ihr wird der Vertrag automatisch durch Nichtstun verlängert. Mieter sowie Vermieter müssen im Falle einer Verlängerungsklausel also nur dann aktiv tätig werden, wenn sie keine Vertragsverlängerung wünschen.

Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2013, I-24 U 136/12, MietRB 2014, 6-7