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Strafrechtliche Vermögensbetreuungspflicht bei Gewerbe-Mietkautionen nur bei rechtsgeschäftlicher Vereinbarung

Die Pflicht des Vermieters zur Anlage der Kaution begründet grundsätzlich eine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch. Der Wohnraumvermieter, der die Mietkaution unter Verstoß gegen diese gesetzliche Pflicht zur separaten Anlage anlegt, handelt damit grundsätzlich pflichtwidrig im Sinne dieser strafgesetzlichen Vorschrift.

Eine solche gesetzlich fixierte Vermögensbetreuungspflicht scheidet bezüglich einer vom Gewerberaummieter gezahlten Kaution aus, da die gesetzlichen Regelungen über die Anlage von Mietkautionen alleine Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Auch scheidet laut BGH eine analoge Anwendung des § 551 III BGB auf gewerbliche Miete aus. Die rechtsgeschäftliche Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB kommt danach nur dann in Betracht, wenn im gewerblichen Mietvertrag eine gesonderte Anlagepflicht für die Kaution aufgenommen wurde (BGH StR 35407 vom 2.4.08).

 

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