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Fristlose Kündigung wegen störenden Baulärm

Bezieht ein Mieter Gewerberäume in einem neu hergestellten Gebäude, so ist er – nach einer entsprechenden Abmahnung - zum Ausspruch der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, erfolgen nach seinem Einzug lärmintensive Bauarbeiten zum Ausbau einzelner Mietflächen und Gesamtherstellung des Gebäudes. Weitere Voraussetzung ist jedoch das Fehlen entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen dahingehend, dass dem Vermieter die Durchführung der noch ausstehenden Restarbeiten unter Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Mieters gestattet ist.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2009, Aktenzeichen 316 O 284/08)

 

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