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Bau- und Architektenrecht: Überzogene Angebotsbindungsfrist bei Bauträgervertrag

Ein Erwerber einer noch zu sanierenden Wohnung erklärte notariell gegenüber einem Bauträger ein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers bestimmten eine sechswöchige Bindungsfrist an das Angebot. Diese Frist erachtete der Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam. Der Anbietende sei in seiner Dispositionsfreiheit zu sehr eingeschränkt. Ausgangspunkt und Maßstab dieser Entscheidung ist die regelmäßige gesetzliche Frist. Danach kann das einem Abwesenden gemachte Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei Bauträgerkaufverträgen beträgt sie vier Wochen.  

Kommentar

Hätte der Bauträger ein schutzwürdiges Interesse vorbringen können, hinter welchem das Interesse des Anbietenden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen müsste, wäre eine sechswöchige Angebotsbindungsfrist wirksam gewesen. Die ungesicherte Finanzierung des Erwerbers - trotz Kenntnis dieses Umstands auf Seiten des Bauträgers - und die Tatsache, dass eine der Bauträgergesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden hatte, kann jedenfalls nicht als taugliches Argumentationsmaterial dienen, so der BGH.

Autor: André Bethge, LL.M. - a.bethge@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 17. Januar 2014, V ZR 5/12 - www.bundesgerichtshof.de