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Abrechnung der Nebenkosten

Der Vermieter von Gewerbeimmobilien ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Diese Abrechnungsfrist ist jedoch keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für Mietverhältnisse über Wohnraum den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. 


Ferner entschied der BGH in diesem Urteil, dass es für die Annahme einer konkludenten Veränderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten nicht ausreiche, dass der Vermieter einzelne vertraglich vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedürfe es hierfür weiterer Anhaltspunkte (BGH, Urteil v. 27.1.2010, Az.: XII ZR 22/07).