Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, das einwandfreie Funktionieren des Abwassersystems zu gewährleisten. Denn Abwasserrohre gehören zum Mietobjekt, genau wie Gas- oder Elektroinstallationen. Das allein bedeutet aber nicht, dass Vermieter die Anlagen auch regelmäßig überprüfen müssen. Diese Pflicht gilt nur für Rohre, die außerhalb der Wohnung verlaufen. Daher sollten Mieter unverzüglich melden, wenn das Wasser nicht mehr richtig abläuft. Der Vermieter kann dann geeignete Maßnahmen ergreifen und einer Verstopfung vorbeugen.

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Das Verursacherprinzip



In den meisten Fällen gilt: Wer für die Verstopfung verantwortlich ist, der muss auch für die Beseitigung sowie eventuelle Folgeschäden aufkommen. Nutzt der Mieter die Kloschüssel auch als Mülleimer oder lässt er es zu, dass sich im Küchenabfluss dicke Fettschichten ansammeln, weil er nie mit heißem Wasser nachspült, muss auch er als Verursacher des Schadens auch die Kosten für die Beseitigung tragen.

Um den Betrag  geltend zu machen, muss der Vermieter jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass der Schaden von einem Mieter (oder einem Gast) verursacht wurde. In der Praxis erweist sich das jedoch häufig als schwierig, zweifelsfrei nachzuweisen, dass ein Mieter den Schaden durch nicht sachgemäße Nutzung verursacht hat und sie bleiben auf dem Schaden sitzen.

Schwierig wird es, wenn zwar feststeht, dass ein Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, nicht aber welcher Mieter. In diesem Fall muss der Vermieter die entstandenen Kosten selbst tragen, denn er darf sie nicht einfach auf alle Mieter verteilen. Sollte es eine solche Klausel im Mietvertrag geben, so wäre sie ungültig. Es sei denn, sie wurde ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter als Individualvereinbarung getroffen worden. Die Kosten als Betriebskosten geltend zu machen ist ebenfalls unzulässig.

 

Wer kommt für Schäden nach der Verstopfung auf?



Die Mieter können vom Vermieter die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes der Mieträume verlangen. Eine Mietminderung ist möglich, wenn der Vermieter nach Anzeige des Mangels keine Abhilfe schafft. Auch Schäden, die durch das Verhalten eines Mitmieters verursacht wurden, sind vom Vermieter zu beseitigen. Allerdings kann in der Regel vom Vermieter kein Schadensersatz verlangt werden, wenn beispielsweise Einrichtungsgegenstände durch Überflutung beschädigt wurden.

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