Unberechtigt abgestellte Autos auf Privatgrundstücken oder Zufahrten zu Wohnanlagen sorgen häufig für Ärger unter den Grundstückseigentümer. Ein Betroffener ließ kurzerhand einen Falschparker abschleppen – und handelte sich dadurch einen Prozess mit dem Autohalter ein. Das Amtsgericht München hat nun dazu am 15. Juli 2016 ein Urteil (122 C 31597/15 vom 02.05.2016) veröffentlicht.

Der Fall: Falschparker hinterlässt Telefonnummer

Ein Autofahrer aus Köln stellte seinen Pkw an einem Abend Ende Oktober 2015 auf einem Grundstück in Augsburg ab. Die Parkfläche ist von der Grundstücksbesitzerin sichtbar als privater Parkplatz gekennzeichnet. An der Windschutzscheibe seines Pkw hinterließ der Kölner einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer.

Als der Fahrzeughalter drei Stunden später zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Über die örtliche Polizeidienststelle erfuhr er, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt wurde. Zwischen ihr und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung, nach der die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst abtritt. Der Kölner musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro entrichten, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Daraufhin wandte sich er sich schriftlich an die Grundbesitzerin und beklagte, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem sei der von ihm verlangte Betrag zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23,00 Euro). Er verlangte die Abschleppkosten zurück. Da die Grundstückseigentümerin nicht zahlte, erhob der Kölner Klage beim zuständigen Amtsgericht München.

Amtsgericht München: Falschparker verletzt Eigentum und Besitz

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die beklagte Grundstückseigentümerin habe von dem falsch parkenden Kläger Schadensersatz verlangen können. Die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei zu Recht erfolgt. Der Kläger verletzte Eigentum und Besitz der Beklagten, indem er sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abstellte. Das Gericht erkannte hierin eine verbotene Eigenmacht und einen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) angeführten teilweisen Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Zudem handelte der Autoparker schuldhaft. Dem Kläger hätte beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen, dass er Eigentum und Besitz der Beklagten verletzt. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren, so das Gericht. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.

Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit nicht relevant

Die Grundstückseigentümerin sei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen erforderlich sind, um die Besitzstörung zu beseitigen. Sie musste nicht in der Nacht bei einem ihr unbekannten Kfz-Halter anrufen, mit dem sie in keinem geschäftlichen Kontakt steht. Auch ging aus dem hinterlegten Zettel nicht hervor, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wolle. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden im Zettel ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Eigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Störung und die darin liegende verbotene Eigenmacht „sofort“ zu beenden, so die Urteilsbegründung. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöst worden und daher erstattungsfähig.


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Tipp für Vermieter

Das Urteil gibt den Grundstückseigentümern Recht, deren Besitz und Eigentum durch ein falsch parkendes Fahrzeug verletzt wird und die dieses deshalb abschleppen lassen. Für Eigentümer von Parkplätzen, die nicht klar als private Stellplätze erkennbar sind, empfiehlt es sich jedoch, ein entsprechendes Hinweisschild anzubringen.

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