Kinder gucken über einen Zaun.

Darf der Besitzer einer Doppelhaushälfte einen blickdichten Zaun zwischen den Grundstücken errichten?

Ein neuer Fall von Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigte diesmal das Verwaltungsgericht Berlin. Das Bezirksamt Berlin-Lichtenberg wollte dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf Initiative seines Nachbarn vorschreiben, wie viel Kunststofflamellen sein Zaun aufzuweisen habe.

Der Fall

Weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte, errichtete ein Besitzer einer Doppelhaushälfte in Berlin-Lichtenfelde einen Zaun. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtetes Wirtschaftsgebäude (Remise). Dadurch besteht  ein zu den Seiten offener Hofraum, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Der Nachbar errichtete ohne Genehmigung auf dieser Grundstücksgrenze einen rund 1,70 Meter hohen und 9,90 Meter langen Metallzaun. Um sich von der als neugierig empfundenen Nachbarin besser abschirmen zu können, wählte er einen Zaun , der eng mit Kunststofflamellen ausgefächert ist.

Baubehörde schreibt Eigentümer vor, Zaun-Lamellen zu entfernen

Daraufhin zeigte die Nachbarin den Zaunerbauer bei der zuständigen Baubehörde im Bezirksamt Lichtenberg an, da die bauliche Maßnahme die gesamte Liegenschaft des Doppelhauses verunstalte. Die Behörde stimmte der Anzeige auch prompt zu und ordnete an, dass der Nachbar „jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen“ habe, da die Abschirmung verunstaltend wirke. Gegen das Schreiben der Baubehörde legte der Nachbar Klage bei der 13. Kammer des zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin ein.


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Verwaltungsgericht Berlin: Der Zaun ist nicht hässlich

In seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 gab das Verwaltungsgericht Berlin (VG  13 K 122.16) dem Kläger recht und hob damit die Anweisung der Lichtenberger Baubehörde auf. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen das Maß der bloßen Unschönheit überschreite. Kurz: Das Bauwerk darf nicht außerordentolich hässlich sein. Das treffe auf den Zaun jedoch nicht zu. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne, so die Richter, aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts nicht angenommen werden.

Tipp für Eigentümer

Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer ein Recht auf Intimität, das er durch eine blickdichte Einfriedung in Form eines Zaunes, einer Mauer oder Hecke vornehmen darf. Wer durch ein entsprechendes Schreiben von der zuständigen Baubehörde dieses Recht eingeschränkt sieht, sollte auch nicht davor zurückschrecken, gegen die behördliche Entscheidung den Rechtsweg beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Ein Sonderfall liegt allerdings vor, wenn die bauliche Veränderung eindeutig gegen das Baurecht verstößt oder als eine gravierende Veränderung eines Baudenkmals anzusehen ist.

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