Kaufpreisminderung wegen zu schmalen Parkplatzes?

Urteil des Oberlandesgerichts

Ein Käufer hatte zu einer Wohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage für 20.000 Euro erworben. Da dieser ihm zu eng zum Einparken war, ging er vor Gericht und verlangte eine Minderung des Kaufpreises. Bekam er Recht?



Wer eine gehobene Eigentumswohnung mit hochpreisigem Tiefgaragenplatz erwirbt, möchte bequem ein- und ausparken können. Doch was tun, wenn das nicht gelingt, weil der Stellplatz zu eng ist? 


Tiefgarage mit engen Parkplätzen


Der Käufer einer gehobenen Eigentumswohnung mit hochpreisigem Tiefgaragenplatz staunte nicht schlecht, als er mit seinem Auto nur durch aufwendiges Rangieren und auch dann nur ganz knapp in seine Parklücke fahren konnte. Der später vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte, nur wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. 

Viel zu eng bemessen

Die beschriebene Parkerfahrung des Sachverständigen überzeugte die Richter des OLG Braunschweig. Sie bestätigten, dem Tiefgaragenstellplatz fehle die vereinbarte Beschaffenheit. Betrachte man die Gesamtumstände der verkauften Wohnung – also Preis und Lage – sollte ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug mühelos befahren können.



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Zwei Drittel des Kaufpreises zurück



20.000 Euro hatte der Wohnungskäufer für sorgenfreies Parken berappt. Das Gericht räumte ihm nun einen Anspruch auf Wertminderung von zwei Dritteln des Stellplatzkaufpreises ein. Dabei sei es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich, dass der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, wie der Bauträger einwendete. Entscheidend sei, ob der Garagenplatz seine Funktion erfülle.

Das aber könne in diesem Fall nicht bestätigt werden, da der Stellplatz für die weit überwiegende Zahl von PKWs nur eingeschränkt genutzt werden könne. 

(OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 8 U 62/18)

 

Irrtum vorbehalten. Geändert am 04. Juni 2020.






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