Zugewinnausgleich

Wie das Vermögen bei Scheidung aufgeteilt wird

Bei einer Scheidung geht es meistens auch um Geld. Doch wie soll das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden? Rechtlich wird die Frage nach der Vermögensaufteilung über den sogenannten Zugewinnausgleich geregelt. Der folgende Ratgeber zeigt, wie der Zugewinnausgleich funktioniert und welche Punkte dabei wichtig sind.


Was ist der Zugewinnausgleich?

Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag abgeschlossen, lebt es automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen gesetzliche Regelung, wie das Vermögen der beiden Partner aufgeteilt wird.


Für den Zugewinnausgleich gelten folgenden Regelungen:

  • Jeder Partner verfügt während der Ehe über sein eigenes Vermögen.
  • Das gilt auch für die Scheidung: Das Vermögen, welches der jeweilige Partner vor der Ehe besessen hat, gehört ihm auch nach vollzogener Scheidung.
  • Wurde Vermögen während der Ehe hinzugewonnen, fällt dieses in den Zugewinnausgleich.

Achtung: Eingetragene Lebenspartnerschaften!

Die Zugewinngemeinschaft gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Anders als bei Ehepaaren müssen Lebenspartner einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, wenn sie eine Gütertrennung für ihr Vermögen einführen möchten.


Als Zugewinn wird das Vermögen bezeichnet, welches während der Ehe hinzugewonnen wurde. Das kann sowohl das gemeinsame Vermögen als auch das Vermögen eines einzelnen Ehepartners betreffen. Beim Zugewinnausgleich wird eben jenes Vermögen gleichmäßig unter den beiden Partnern aufgeteilt.


Ein Beispiel:

Nach der Eheschließung hat das Ehepaar eine Immobilie gekauft. Nur ein Partner wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Wird diese Zugewinngemeinschaft durch Scheidung aufgelöst, steht dennoch jedem Partner je eine Hälfte der Immobilie zu. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass stets beide Ehegatten von einem Vermögenszuwachs profitieren sollten.


Aber: Der Zugewinnausgleich regelt nur den Anspruch auf eine Geldsumme. Vermögensgegenstände fallen nicht darunter. Es kann also keiner der Ehepartner verlangen, dass ihm bei diesem Zugewinnausgleich das Haus überlassen wird. Stattdessen haben die Ehepartner zwei Möglichkeiten:

 

  • Sie verkaufen oder versteigern das Haus.

Der Gelderlös aus dem Hausverkauf oder der Versteigerung kann gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt werden. Auf diese Weise lässt sich der Vermögensgegenstand in eine Geldsumme umwandeln.

  • Ein Partner überschreibt dem anderen die Immobilie.

Beide Partner können sich darüber einigen, wer nach der Scheidung in dem Haus wohnen bleibt. Der ausgezogene Partner erhält dann vom im Haus wohnenden Ehegatten eine entsprechende Ausgleichszahlung.

 

Übrigens: Gehörte einem Ehepartner vor dem Beginn der Zugewinngemeinschaft das Haus ganz allein, bleibt dieses auch nach der Scheidung in seinem Besitz. Dann nämlich fällt es nicht in den Zugewinnausgleich.


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Welches Vermögen wird für den Zugewinnausgleich genutzt?


Damit bei der Scheidung der Zugewinn richtig berechnet werden kann, müssen das Anfangs- sowie das Endvermögen betrachtet werden. Die Differenz aus diesen beiden Vermögensarten stellt den Zugewinn bei einer Scheidung dar.


Was ist das Anfangsvermögen?

Bei dem Anfangsvermögen handelt es sich um das Vermögen, das die Ehepartner jeweils vor der Eheschließung besessen haben. Hierbei werden auch die Schulden und Verbindlichkeiten einberechnet.


Ein kurzes Beispiel:

Ein Ehepartner hat vor Beginn der Ehe eine Immobilie mit einem Wert von 200.000 Euro besessen. Für dieses Haus wurde ein Kredit in Höhe von 120.000 Euro aufgenommen. Der Ehepartner hat demnach ein Anfangsvermögen von 80.000 Euro.


Nach Abzug der Verbindlichkeiten sowie Schulden kann das Anfangsvermögen also auch negativ ausfallen.


Was ist das Endvermögen?

Das Endvermögen stellt das Vermögen dar, was der jeweilige Partner am Ende der Ehe vorweisen kann. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieses vom Anfangsvermögen. Auch beim Endvermögen werden die Schulden mit einbezogen – allerdings gibt es hierbei keinen negativen Zugewinn.


Ein kurzes Beispiel:

Ein Ehepartner hat während der Ehe einen Kredit für die Hausrenovierung aufgenommen, den er allein abbezahlt. Von diesem Darlehen bleiben bei Scheidung noch 10.000 Euro übrig. Das Endvermögen des Ehepartners beläuft sich dennoch auf 0,- Euro.


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Wann ist der Zugewinnausgleich nicht möglich?


In den folgenden Situationen wird der Zugewinn nicht ausgeglichen:


  • Es wurde eine Gütertrennung vereinbart.

Hat das Paar vor oder während der Ehe einen Ehevertrag aufgesetzt, kann in diesem die Gütertrennung festgelegt werden. In dieser bleiben die jeweiligen Vermögensbestände getrennt. Dadurch erhält jeder Ehepartner den Zugewinn, den er über die Dauer der Ehe selbst erwirtschaftet hat.

  • Beide Ehepartner haben den gleichen Zugewinn.

Haben die Ehegatten während der Ehe gleich viel hinzugewonnen, ist der Zugewinnausgleich hinfällig. Bei diesem Zugewinn kann es sich zum Beispiel um die gemeinsame Immobilie handeln. Beide Partner erhalten hierbei ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Haus.

  • Die Ehegatten haben ihren Anspruch nicht geltend gemacht.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist selbst dafür zuständig, seinen Anspruch auf den Ausgleich geltend zu machen. Dafür muss er einen Antrag stellen. Im Idealfall lässt er sich von einem zuständigen Familienrechtsanwalt beraten.


Achtung: Das Ehepaar hat den Zugewinnausgleich anders geregelt!

Besitzen die Ehegatten einen Ehevertrag, können sie in diesem auch den Zugewinnausgleich regeln. Sie können beispielsweise entscheiden, dass einige Gegenstände bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Auch können sie festlegen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte statt Geld einen Vermögensgegenstand erhält. Das kann beispielsweise die Immobilie sein. 


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Wer kann den Antrag auf Zugewinnausgleich stellen?


Beide Ehepartner können im Falle einer Scheidung den Zugewinnausgleich beantragen. Der ausgleichsberechtigte, also weniger vermögende Ehepartner muss in jedem Fall selbst dafür sorgen, seinen Anspruch geltend zu machen. Dafür muss er einen Antrag beim Familiengericht zur Durchführung des Zugewinnausgleichs stellen. Das zuständige Familiengericht prüft, ob eine Zugewinngemeinschaft besteht und ob der Zugewinnausgleich möglich ist. Dafür benötigt das Gericht unter anderem Nachweise über das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten.


Wann sollte der Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt werden?


Der Zugewinnausgleich sollte mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden. Dann nämlich können die Gerichts- sowie Anwaltskosten reduziert werden, weil sie mit den restlichen Verfahrenskosten verrechnet werden. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an welchem der Scheidungsantrag an den Partner zugestellt wurde.


Wie lässt sich der Zugewinn berechnen?


Um den Zugewinn bei Scheidung zu berechnen, wird die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gebildet. Anschließend wird aus diesen Zugewinnen die Differenz gebildet. Diese Differenz wird wiederum auf beide Partner zur Hälfte aufgeteilt.


Ein kurzes Beispiel:

Partner A:

Anfangsvermögen = 15.000 Euro
Endvermögen = 28.000 Euro

Zugewinn = 13.000 Euro

Partner B:

Anfangsvermögen = 8.000 Euro
Endvermögen = 11.000 Euro

Zugewinn = 3.000 Euro

Der Zugewinn von Partner A zu Beginn der Scheidung beträgt 13.000 Euro. Der Zugewinn von Partner B beträgt 3.000 Euro. Die Differenz beträgt demnach 10.000 Euro. Hier greift nun der Zugewinnausgleich: Beide Partner erhalten jeweils 5.000 Euro.


Gehört die Immobilie beiden Partnern und haben diese sich zum Verkauf entschieden, erhalten sie jeweils die Hälfte des Erlöses. Gehört das Haus nur einem Ehegatten und hat dieser die Immobilie während der Ehe gekauft, muss er dem anderen einen Ausgleich zahlen. Die Höhe des Ausgleichs beträgt die Hälfte des Immobilienwerts.


Was ist weiterhin zu berücksichtigen?

Soll bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich genutzt werden, müssen auch die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

1. Kann der Ausgleichsanspruch begrenzt sein?

Für den Zugewinnausgleich bei Scheidung kann nur das Vermögen verwendet werden, welches tatsächlich vorhanden ist. Dadurch kann es allerdings passieren, dass das gesamte Endvermögen für den Ausgleich genutzt wird. Alles, was darüber hinausgeht, muss nicht ausgeglichen werden.

Der Ausgleichsanspruch kann auch wegfallen. Das geschieht beispielsweise dann, wenn der Ehepartner kein Vermögen besitzt. Sein Zugewinn setzt sich hingegen aus den Schulden zusammen, die er während der Ehe zurückzahlen konnte.


Ein Beispiel:

Ein Ehepartner hat ein Vermögen von 0,- Euro, aber Schulden in Höhe von 50.000 Euro. Sein Anfangsvermögen beläuft sich also auf -50.000 Euro. Während der Ehe hat er diese Schulden zur Gänze getilgt. Sein Endvermögen liegt demnach bei 0,- Euro – dadurch steht kein Vermögen für den Ausgleich zu Verfügung.


2. Wann verjährt der Ausgleichsanspruch?

Nach der rechtskräftigen Scheidung hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte drei Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen. Danach verjährt der Anspruch – er hat dann also kein Recht mehr auf einen Ausgleich.

3. Gibt es einen Auskunftsanspruch?

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs müssen beide Partner eine Auskunft über ihr jeweiliges Vermögen geben. Dafür muss eine Auskunft über das Anfangsvermögen sowie das Vermögen bei einer Trennung gegeben werden. Auf diese Weise kann nachgewiesen werden, ob ein Partner einen Teil seines Vermögens im Trennungsjahr heimlich weggebracht hat.

4. Gibt es ein Verweigerungsrecht für den Zugewinnausgleich?

Der wohlhabendere Ehepartner hat das Recht, den Zugewinnausgleich zu verweigern. Dieses Recht kann er aber nur unter folgender Voraussetzung in Anspruch nehmen: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss sich gegenüber dem anderen Ehepartner in unerträglicher Weise verhalten haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehepartner mehrere Affären hatte oder gewalttätig war.


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