EnEv - Wichtige Neuerungen ab 1.Mai 2014

Anforderungen im Neubau steigen

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen ab dem 01.05.2014 die Energiekennwerte im Exposé eingebunden werden.


Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft

 
Die Bundesregierung möchte bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Am 1. Mai 2014 trat nun die EnEV 2014 in Kraft. Neubauten müssen mit weniger Energie auskommen, alte Heizungen müssen ausgetauscht werden. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Was sich zukünftig für Anbieter:innen von Immobilien verändert

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 folgende Pflichtangaben für Wohngebäude gemacht werden:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
  • Baujahr,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
  • Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)
     

Pflichtangaben für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeimmobilien)

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf oder Energieverbrauchskennwert; bei beiden jeweils Angaben zu Strom & Wärme),
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und


Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.

Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher:innen gestärkt werden.

Verkäufer:innen und Vermieter:innen sind verpflichtet, den Energieausweis an den:die Käufer:in bzw. neue:n Mieter:in zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

 

Was sich künftig für Eigentümer:innen ändert?


Auch für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle etwas. Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel* dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 einbebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer:innen, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

*Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen

 

Was sich künftig für Bauherr:innen ändert?

Wer ein Haus bauen möchte, muss als Bauherr:in dafür sorgen, dass die Immobilie bei Heizung, Kühlung und Strom mit insgesamt weniger Energie als aktuell vorgegeben auskommt. Es wurde eine einmalige Verschärfung der Effizienzanforderung für Neubauten um 25% des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfes beschlossen - gültig ab 1. Januar 2016.

Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20% reduzieren. Bestandsgebäude sind von dieser Verschärfung nicht betroffen.

Zum Stichtag müssen Eigentümer:innen dafür sorgen, dass ihr Neubau die Werte einhält.

 

Indirekte Auswirkungen bei der Förderung von Baumaßnahmen


Die EnEV definiert zwar nur gesetzliche Standards, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Ihre Vorgaben sind aber zugleich der Referenzwert etwa für die Effizienzhaus-Standards der staatlichen Förderbank KfW. Der KfW-Effizienzhausstandard 70 bedeutet etwa, dass ein Neubau die Energieverbrauchs-Vorgaben um 30% übertreffen muss.

Für die Sanierung bestehender Immobilien gibt es bei der KfW und den Förderbanken der Länder weitere Programme, die sich nicht an Referenzwerten der EnEV ausrichten. Sie funktionieren nach dem Vorher-Nachher-Prinzip. Eigentümer:innen bekommen danach für jede neu eingesparte Kilowattstunde Heizenergie jährliche Zuschüsse.

 

Einführung eines Kontrollsystems

Eingeführt werden soll ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Dieses soll es den Behörden zukünftig ermöglichen, alle Ausweise und Berichte durch jeweils eine individuelle Registriernummer zu erfassen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein Betretungsrecht für Wohnungen soll es nicht geben.

Inkrafttreten der EnEV

Die EnEV trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

Nähere Informationen unter www.bmvbs.de