Perfekt vorbereitet mit unserem Immo-Check


Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Alle Maklerverträge, die Sie nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossen haben, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Es ist also Zeit für die Branche, passende Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen.   


Wie erfüllen Sie die neuen Anforderungen? Mit unserem Immo-Check finden Sie in wenigen Klicks heraus, ob das Objekt, das Sie vermarkten (wollen), von dem neuen Gesetz betroffen ist. Erhalten Sie nützliche Tipps, was Sie in diesem Fall beachten müssen.


Ja, Ihr Objekt ist von dem neuen Gesetz betroffen.

Welche Vereinbarungen sind ab dem 23.12.2020 im Rahmen des neuen Gesetzes zur Teilung der Maklerprovision denkbar und was ist nicht mehr möglich? Hier ein Überblick:

Doppeltätigkeit

Doppeltätigkeit

Beidseitige Interessenvertretung des Verkäufers und Käufers: Es ist kein Zahlungsnachweis notwendig und die Zahlung des Käufers ist nicht von der des Verkäufers abhängig.

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Einseitige Tätigkeit

Einseitige Interessenvertetung des Verkäufers

Die Provision wird hier ausschließlich vom Verkäufer getragen, ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich und ein gesonderter Vertrag mit dem Käufer entfällt.

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100% Provision durch den Käufer

100% Provision von dem potenziellen Käufer

Bitte beachten Sie, dass ab dem 23.12.2020 die Arbeit mit einer reinen Außenprovision (100% durch den Käufer) ausgeschlossen ist, wenn die Immobilie Ihnen zuvor von dem Verkäufer für die Vermarktung übertragen wurde.

Weitere Informationen

Sie dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung einer Provision in gleicher Höhe verpflichten. Sollten Sie nach dem 23.12.2020 für eine Partei unentgeltlich tätig werden, dann gilt dies auch für die andere Partei. Zudem müssen Sie ab diesem Datum die Textform für Verträge mit Verkäufern und Käufern wahren. Unter der Doppeltätigkeit erhalten Sie Empfehlungen und Beispiele für Textbausteine, die Ihnen eine Umstellung auf die neue Gesetzgebung erleichtert.

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Ihr Objekt ist von dem neuen Gesetz nicht betroffen

Das von Ihnen beschriebene Objekt fällt nicht unter die neue Gesetzgebung (656a bis 656d BGB). Prüfen Sie gern ein weiteres Objekt oder finden Sie hier die wichtigsten Informationen rund um die neue Gesetzgebung, die wir für Sie zusammengestellt haben.

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Sie arbeiten mit einem Suchauftrag durch den Kaufinteressenten

Auch in Anbetracht der neuen Gesetzgebung können Sie bei einem Suchauftrag eine reine Außenprovision mit einem Kaufinteressenten vereinbaren.

Hinweise

  • Wichtig bei der Arbeit mit Suchaufträgen ist, dass Sie als Makler die Immobilie NICHT vom Verkäufer "an-die-Hand-bekommen" oder diese online bzw. offline öffentlich anbieten.
  • Sie müssen die Textform bei dem Maklervertrag mit dem Kaufinteressent wahren, d. h. Sie brauchen eine lesbare Erklärung zwischen Ihnen und dem Käufer, der auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist (z. B. in Form einer Bestätigungsmail).

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Ihr Objekt ist von der Teilung der Maklerprovision nicht betroffen

Das von Ihnen beschriebene Objekt fällt nicht unter die neue Gesetzgebung zur Verteilung der Maklerprovision (§ 656b bis § 656d BGB). Sie müssen aber das neue Textformerfordernis beachten. Hierzu haben wir Ihnen hier entsprechende Informationen zusammengestellt.

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Weitere Fragen?
Unser Experten-Webinar

In unserem Video zum Experten-Webinar mit Sven Johns erfahren Sie wichtige Infos zu den neuen Anforderungen.

Neues Textformerfordernis?

Mit unserem neuen Provisionsvertrag mit dem:der Käufer:in kein Problem für Sie.

Was denkt die Branche? Was denkt der Markt?

Unsere Umfrage zum Provisionssplit zeigt, dass die Branche noch immer unsicher ist.

Fragen und Antworten zum neuen Maklerrecht

Hier finden Sie oft gestellte Fragen und die passenden Antworten.

Schnelle Hilfe? 10 wichtige Punkte im Überblick

Wir haben Ihnen 10 wichtige Punkte zum neuen Maklerrecht für einen schnellen Überblick zusammengestellt.