Wenn einer Ihrer Mieter stirbt, ist das nicht nur sehr traurig, sondern stellt Sie auch vor die Frage, wie es mit dem Mietvertrag weitergeht. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie am besten vorgehen, wenn ein Mieter verstirbt.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Tod eines Mieters sind normalerweise die Erben dafür zuständig, weiterhin die Miete zu bezahlen.

  • Sowohl Sie als Vermieter als auch die Erben oder Familienangehörigen, die mit in der Wohnung gewohnt haben, können von einem Sonderkündigungsrecht im Todesfall Gebrauch machen.

  • Wenn Partner, Kinder oder Familienangehörigen in der Wohnung bleiben möchten, können sie den Mietvertrag übernehmen.

  • Sollten keine Erben bekannt sein, ist es empfehlenswert, sich beim Nachlassgericht zu informieren.

Was passiert, wenn der Mieter der einzige Mieter der Wohnung war?

Wenn der Mieter der einzige Mieter in der Wohnung war, können Sie den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten – vorausgesetzt, der Erbe hat bislang nicht in der Wohnung gelebt.

Sollten die Angehörigen bereits in der Wohnung leben oder zum Beispiel den Vertrag fortsetzen wollen, können Sie nur aus schwerwiegenden Gründen oder aus Eigenbedarf kündigen. Nach dem Tod des Mieters gilt, dass Angehörige das Mietverhältnis fortsetzen, bis eine Lösung gefunden ist. Sie zahlen die ausstehende Miete aus ihrem Nachlass und kommen für eventuell nötige Schönheitsreparaturen oder Räumungskosten auf.


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Kann der Mietvertrag vererbt werden?

In Fällen, in denen der verstorbene Mieter allein gelebt hat oder wenn keine andere Person den Vertrag übernehmen möchte, geht das Mietverhältnis vorerst auf die Erben über, die für Kosten aufkommen. Wenn die Erben den Mietvertrag nicht fortsetzen möchten, haben sie genau wie Sie als Vermieter nach Kenntnisnahme des Todes einen Monat Zeit, um außerordentlich mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen. Sollten die Erben den Nachlass ausschlagen, sind sie nicht für anfallende Kosten zuständig. In diesem Fall müssen Sie als Vermieter die Kosten begleichen.

Sollten die Erben das Kündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen, und sollten Sie nicht kündigen, übernehmen die Erben den Mietvertrag. Sie haben das Recht, Änderungen vorzunehmen und zum Beispiel eine Kautionszahlung zu verlangen.

Im Zweifelsfall ist es für Sie als Vermieter sinnvoll, beim Nachlassgericht die nötigen Informationen zu Erben zu erfragen. Sollten keine Erben vorhanden sein, können Sie eine Nachlasspflegschaft beantragen, bei der ein Nachlasspfleger stellvertretend die unbekannten Erben repräsentiert. Der Pfleger übernimmt die Kosten – vorausgesetzt, dass im Nachlass Geld vorhanden ist. Anderenfalls müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Wichtig: Sie dürfen die Wohnung nicht selbst räumen und den hinterlassenen Inhalt nicht verwerten, da die Erben hier ein Anrecht darauf haben.

Was passiert, wenn der verstorbene Mieter noch weitere Mit-Mieter hatte?

Sollte es im Mietvertrag weitere Mietparteien gegeben haben, führen diese den Mietvertrag weiter. Jedoch haben sie ebenfalls innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Verstorbenen die Möglichkeit, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. In dieser Zeit müssen sie weiterhin die Miete zahlen. Sie als Vermieter haben in dieser Situation kein Sonderkündigungsrecht. Sie sind verpflichtet, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die verbliebenen Mieter dies wünschen.

Wenn Familienangehörige in der Wohnung verbleiben, die mit dem verstorbenen Mieter zusammengewohnt haben, dürfen sie in der Wohnung bleiben und den Mietvertrag übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Laut §563 des BGB können folgende Personenkreise in den Mietvertrag eintreten:

  • Lebenspartner

  • Kinder

  • Familienangehörige, die bisher in der Wohnung gelebt haben

Ausschlaggebend ist also, dass die Hinterbliebenen der Lebensmittelpunkt des Familienangehörigen war.

Für den Fall, dass die Angehörigen, die nicht im Mietvertrag aufgelistet sind, den Mietvertrag nicht übernehmen möchten, können sie innerhalb eines Monats aus der Wohnung ausziehen.


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