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Seitdem im Jahr 2018 die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung eingeführt wurde, sind die Bestimmungen zum Datenschutz in Deutschland noch strenger geworden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie ein Makler mit Ihren Kontaktdaten umgehen darf und sollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Makler muss Sie genau darüber informieren, welche Informationen von Ihnen er zu welchem Zweck speichert.
  • Er darf ohne Ihre Zustimmung keine Kontaktdaten an Käufer weitergeben.
  • In der Praxis kommt es eher selten zu schweren Datenschutzverstößen seitens des Maklers.
  • Indem Sie dem Makler erlauben, Ihre Kontaktdaten an den Käufer oder an Kaufinteressenten weiterzugeben, erleichtern Sie den Verkaufsprozess.
  • Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Welche Daten erhebt der Makler vom Verkäufer?

Makler unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wenn ein Maklerunternehmen zehn oder mehr Mitarbeiter hat, muss es einen Datenschutzbeauftragten informieren. Seit Mai 2018 ist die DSGVO gültig, die sich nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Privatpersonen wie Sie als Immobilienverkäufer bezieht. Denn Sie müssen mit den Daten Ihrer möglichen Käufer ebenso sensibel umgehen, wie der Makler mit Ihren Daten umgehen muss.


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Der wichtigste Punkt der DSGVO ist, dass die Daten demjenigen gehören, den sie betreffen. Das heißt, dass Sie über Ihre persönlichen Daten bestimmen dürfen. Der Makler muss Ihre Genehmigung einholen, bevor er Ihre Daten speichert und verarbeitet. Normalerweise betrifft dies die folgenden Daten von Verkäufern:

  • vollständiger Name

  • aktuelle Adresse

  • Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer

  • Geburtsdatum und Geburtsort

  • Vorlage eines Ausweises

  • Daten rund um die zu verkaufende Immobilie

  • Angaben zu Krediten oder anderen finanziellen Verhältnissen rund um das Verkaufsobjekt

Wie muss der Makler mit persönlichen Daten umgehen?

Es gilt das Prinzip der Datenminimierung. Der Makler ist also dazu verpflichtet, von Ihnen als Verkäufer nur die nötigen Daten einzuholen und damit sparsam umzugehen. Zudem muss der Makler auf rechtmäßige und nachvollziehbare Weise mit Ihren Daten umgehen, wenn er diese beispielsweise in seiner Kundendatenbank speichern möchte. Um die Daten weiterzugeben, etwa an einen anderen Makler oder an Kaufinteressenten, braucht der Makler Ihre ausdrückliche Genehmigung. Diese kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei immer mehr Makler die schriftliche Form bevorzugen. Denn die DSGVO wird streng umgesetzt.

Das bedeutet also, dass der Makler nicht ohne Ihre Zustimmung persönliche Daten an Käufer oder Kaufinteressenten weitergeben darf. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie nicht unerwartet von diesen kontaktiert werden. Allerdings kann sich der Hausverkauf durch die nötige Genehmigung Ihrerseits dadurch auch ein wenig in die Länge ziehen. Die Informationspflicht des Maklers bedeutet auch, dass der Makler Ihnen genau erklären muss, welche Daten er von Ihnen erhebt und warum. Da diese korrekt sein müssen, haben Sie als Hausverkäufer ein Einsichtsrecht.

Wissenswert ist ebenfalls, dass der Makler Ihre Daten nur für die festgelegten Zwecke nutzen darf. Er muss sie sicher aufbewahren und dazu in der Lage sein, diese auf Wunsch wieder zu löschen. Normalerweise hebt der Makler aus Steuergründen die Daten seiner Kunden auf, allerdings dürfen Sie im Rahmen der DSGVO nach erledigtem Geschäft auch verlangen, dass er diese wieder löscht.


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Tipp

Wir empfehlen Ihnen, in einem schriftlichen Maklervertrag eindeutige Regeln zum Datenschutz und zum Umgang mit Ihren Kontaktdaten festzulegen. In diesem Beitrag können Sie mehr über den Maklervertrag und seine Bestandteile erfahren.

Was kann ich bei Datenmissbrauch durch den Makler tun?

Der Makler muss Ihnen die folgenden Informationen im Rahmen seiner Informationspflicht geben:

  • Details zu den Identitätsdaten, die er von Ihnen erhebt

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Maklerfirma, falls vorhanden

  • Kontaktdaten des Empfängers bei Weitergabe der Daten (nur nach Ihrer Genehmigung)

  • Verarbeitungszweck der Daten

  • Rechtsgrundlage der Datenspeicherung (teils gesetzlich für den Makler vorgeschrieben, um etwa einer Geldwäsche vorzubeugen)

  • Dauer der Speicherung der Daten

  • Auflistung Ihrer Rechte

Der Datenschutzerklärung, die häufig einen Zusatz zum schriftlichen Maklervertrag darstellt, können Sie entnehmen, wie Sie im Falle einer Datenverletzung am besten vorgehen. Allerdings kommt dies eher selten vor. Wichtig für Sie als Verkäufer ist es, eine gute Regelung mit dem Makler zu treffen. Wenn Sie diesem beispielsweise pauschal erlauben, Ihre Kontaktdaten für eventuelle Nachfragen oder die Organisation von Besichtigungsterminen an Kaufinteressenten weiterzugeben, sollte Ihnen bewusst sein, um welche Daten es sich handelt.

Sollten Sie bemerken, dass der Makler Ihre Daten missbraucht, können Sie ihm zunächst einmal fristlos kündigen. Über die Maklerfirma können Sie mit seinem Chef sprechen oder in schweren Fällen auch eine Anzeige über den Verbraucherschutz oder bei der Polizei stellen.


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