Kundenstopper & Außenwerbung

Öffentliche Werbung: Was ist erlaubt?

Unternehmer:innen ist öffentliche Werbung gestattet. Auf sich aufmerksam zu machen, gehört schließlich zum Geschäft dazu. Allerdings müssen Sie einige Vorschriften beachten – und am besten Vereinbarungen schon im Mietvertrag treffen.


Geht man eine Fußgängerzone oder eine Ladenstraße entlang, finden sich meist gleich mehrere sogenannte Kundenstopper hintereinander – große Plakathalter, die vor dem Geschäft platziert sind. Sie werben für das Warensortiment, die aktuellen Angebote oder das Tagesgericht von der Speisekarte. Viele Gewerbetreibende nutzen solche Werbeflächen. Denn sie sind günstig und außerdem sowohl für den Außen- wie für den Innenbereich geeignet.

Kundenstopper: Behördengenehmigung erforderlich

Für derartige Werbeständer benötigen Sie allerdings in der Regel eine Erlaubnis. Das gilt nicht nur für den Kundenstopper, sondern auch für die überdimensionale Eistüte vor der Eisdiele oder die Warenauslage vor dem Geschäft. Sobald Sie den öffentlichen Straßenraum für Ihre geschäftlichen Zwecke beanspruchen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen nicht nur Straßen, sondern auch Wege und Plätze, die von der Allgemeinheit genutzt werden können – also von Fußgänger:innen und Radfahrer:innen. Wollen Sie diesen Raum anders nutzen als in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgelegt, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Wenn Sie öffentliche Flächen ohne Genehmigung für Ihre geschäftlichen Zwecke nutzen, können die Behörden dies als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Die Details der Vorschriften können Sie beim Ordnungsamt erfragen. Dort erfahren Sie,

  • wie viele Werbeständer zulässig sind,
  • wo und wie lange die Ständer aufgestellt werden dürfen,
  • welche Unterlagen Sie für die, Sondernutzungserlaubnis benötigen und
  • was diese kostet.

In aller Regel fallen sowohl Sondernutzungs- als auch Verwaltungsgebühren an. Möchten Sie als Einzelhändler:in Ihr Sortiment auch vor dem Laden zeigen, um Laufkundschaft anzuziehen, benötigen Sie nicht nur eine Sondernutzungsgenehmigung für Warenauslagen oder Verkaufsstände. Sie sollten das Aufstellen von Warenständern auch in Ihrem Mietvertrag regeln.