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Dynamische Verweisungsklauseln im Gewerbemietverhältnis

Die in einem Mietvertrag verwendete Formularklausel über ein Ladenlokal in einem

Einkaufszentrum "das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlußzeiten an allen Verkaufstagen zu den vom Vermieter festgelegten Öffnungszeiten offen zu halten" ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Regelung auf die zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Gesetzeslage Bezug nimmt (so BGH 29.11.2006, XII ZR 121/04).

Weit verbreitet sind vorformulierte Formularklauseln, die den Mieter von Gewerbeflächen in einer Markthalle oder einem Einlaufzentrum verpflichten, diese innerhalb der vorgegebenen, in der Regel an den gesetzlichen Ladenschlusszeiten orientierten Öffnungszeiten, zu betreiben. Sie enthalten grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB (so OLG Hamburg ZMR 03, 254) und sind auch dann unbedenklich, wenn sie dynamisch auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verweisen.

Ob dynamische Öffnungsklauseln auch nach Aufbebung des Ladenschlußgesetzes und der teilweise völligen Freigabe der Ladenöffnungszeiten durch die Länder einer Inhaltskontrolle standhalten, bleibt abzuwarten.

 

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