Verlangt ein Vermieter nach Abschluss einer Wärmedämmmaßnahme eine Mieterhöhung wegen Modernisierung, muss er nicht durch eine Wärmebedarfsrechnung beweisen, in wie weit sich der Verbrauch der Heizenergie verringert hat (BGH VIII ARZ 3/01).
Eine wirksame Mieterhöhung wegen Modernisierung beinhaltet neben einer Berechnung der Erhöhung aus den entstandenen Kosten lediglich, dass die Erhöhung erläutert wird. Der Vermieter muss aufzeigen, inwiefern die Baumaßnahme zum Beispiel eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt. Es reicht dabei aus, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung plausibel nachvollziehen kann. Das gilt auch, wenn dieses nur Sachverständigen möglich ist. Der Mieter muss aber alles erfahren, womit er beurteilen kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt.
Messbare Energieeinsparung
Ob eine Einsparung nachhaltig ist, bemisst sich nicht nach der konkreten Verringerung des Verbrauchs, sondern daran, ob überhaupt eine messbare Einsparung an Energie erzielt wird und diese von Dauer ist. Um dauerhafte Einsparungen zu belegen, muss der Vermieter aber keine Wärmebedarfsberechnung vorlegen. Es reicht aus, wenn er die alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (K-Werte) angibt.
Mieter müssen keine unnötigen oder überhöhten Kosten zahlen
Von den tatsächlich angefallenen Modernisierungskosten können nur die Kosten zur Berechnung einer Mieterhöhung angesetzt werden, die notwendig sind. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen müssen Mieter nicht zahlen. So der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil (BGH VIII ZR 41/08; BGH VIII ZR 84/08).
Bis zu 11 Prozent Mieterhöhung möglich
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte diese Entscheidung: „Nach geltendem Recht entscheidet allein der Vermieter, ob, wann und in welchem Umfang im Haus oder in der Mieterwohnung modernisiert wird. Die Kosten dieser Modernisierung kann der Vermieter mit 11 Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Da ist es nur recht und billig, wenn sichergestellt wird, dass Mieter nicht mit unnötigen, unzweckmäßigen oder ansonsten überhöhten Kosten belastet werden.“