Eine Untervermietung seitens des Mieters einer Wohnung ohne entsprechende Erlaubnis des Vermieters stellt eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Und zwar selbst dann, wenn dem Mieter ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis zusteht. Allerdings ist eine auf die fehlende Erlaubnis zur Untervermietung gestützte Kündigung in einer solchen Konstellation nicht per se gerechtfertigt, sondern kann unter Umständen sogar rechtsmissbräuchlich sein.
Im zugrunde liegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) darüber, ob die aufgrund einer nicht genehmigten Untervermietung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters wirksam war.
Wer wohnt schon gerne allein? Bei einer ungenehmigten Untervermietung ist Ärger
mit dem Vermieter aber oft vorprogrammiert.
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Untervermietung verletzt mietvertragliche Pflichten
Die Untervermietung einer Wohnung durch den Mieter ohne die vorherige Einholung einer Erlaubnis des Vermieters ist als eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu qualifizieren. Dies bestätigte der BGH erneut in einem aktuellen Urteil. Dies gilt auch unabhängig davon, ob dem Mieter nach dem geschlossenen Mietvertrag ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zustand.
Einzelfallbezogene Prüfung
Allerdings rechtfertigt eine nicht genehmigte Untervermietung des Mieters bei einem gleichzeitig bestehenden Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nicht auch automatisch eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages. Inwieweit eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, ist grundsätzlich anhand einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind aber auch die Gründe zu berücksichtigen, die den Mieter zu der nicht genehmigten Untervermietung veranlasst haben.
Kündigung kann rechtsmissbräuchlich sein
Eine ordentliche Kündigung, die auf die fehlende Erlaubnis zur Untervermietung gestützt ist, kann unter Umständen sogar rechtsmissbräuchlich sein. Ist die Kündigung allein mit der nicht genehmigten Untervermietung begründet, obwohl der Vermieter eine Erlaubnis hätte erteilen müssen, liegt hierin ein Verstoß gegen das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Eine Kündigung wäre dann jedenfalls nicht wirksam. (JOH)
(BGH, Urteil v. 02.02.2011, Az.: VIII ZR 74/10)
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Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte vor einer Untervermietung in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.
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