Da das Mietrecht vor allem die Mieter schützt, müssen die Vermieter die Gesetze bei Kündigungen genau beachten. Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung", darf er nicht "von heute auf morgen" kündigen.
Er muss trotzdem die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren und neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren. Will der neue Eigentümer wegen der Umwandlung in eine Eigentumswohnung kündigen, gelten zusätzlich Kündigungssperrfristen von drei, fünf oder zehn Jahren.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, darf der Vermieter die Räumung der Wohnung nicht auf eigene Faust veranlassen, er muss vor Gericht auf Räumung klagen. In diesem Prozess wird die Vermieterkündigung auf ihre Berechtigung hin geprüft und Gegenrechte des Mieters werden berücksichtigt.
Auch wenn der Vermieter das Mietverhältnis kündigt, können Mieter wegen Härtegründen die Fortsetzung des Mietvertrags fordern.
Das wichtigste Gegenrecht des Mieters ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel.
Auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung kann der Mieter bleiben, wenn er sich auf Härtegründe berufen kann, die schwerer wiegen als das Kündigungsinteresse des Vermieters.
Und selbst wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt ist, kann er noch Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz beantragen. Der Mieterverein hilft hier weiter.
Achtung: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraummieter, nicht für Geschäftsraummietverhältnisse oder sonstige gewerbliche Mietverhältnisse.
Besonderheiten gibt es auch bei Untermietverhältnissen und in Jugend- oder Studentenwohnheimen, bei möblierten Zimmern. Aber auch in Einliegerwohnungen bzw. ausgebauten Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt. Hier darf der Vermieter auch kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz genannten Gründe berufen kann. Wenn es darüber zum Streit kommt, sollte auf jeden Fall der örtliche Mieterverein eingeschaltet werden.