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Sonderkündigungsrecht bestätigt

Wohnen Mieter und Vermieter im selben Zweifamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, sozusagen unter einem Dach, haben die Mieter nur einen geringen Kündigungsschutz. Der Vermieter hat in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraph 573a BGB.

Das bedeutet nichts anderes, als dass der Vermieter das Mietverhältnis praktisch ohne Grund kündigen kann. Er kann sogar dann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kein Eigenbedarf vorliegt und auch keine Verwertungskündigung in Betracht kommt.

Sonderkündigungsrecht bestätigt und bestärkt
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 307/07) hat jetzt entschieden, dass dieses Sonderkündigungsrecht auch dann besteht, wenn in dem Gebäude neben der Mieter- und Vermieterwohnung weitere Räume vorhanden sind, die gewerblich genutzt werden. Das gelte zumindest dann, wenn die Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages wie im vorliegenden Fall gewerblich genutzt wurden.

Kündigungsfrist verlängert sich
Pocht der Vermieter also auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Bei einer Mietzeit bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist dann anstelle von drei Monaten sechs Monate. Wohnt der Mieter länger als fünf Jahre in seiner Wohnung, gilt anstelle der sechsmonatigen die neunmonatige Kündigungsfrist. Und wohnt der Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, gelten zwölf Monate statt neun Monate Kündigungsfrist. Das bestätigte der Deutsche Mieterbund.

Sozialklausel kann Sonderkündigungsrecht entgegenstehen
Dieser Kündigung kann der Mieter allerdings, widersprechen und sich auf die Sozialklausel berufen. Dieser Widerspruch ist besonders dann von Erfolg gekrönt, wenn Härtegründe vorliegen, die für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen, und der Vermieter keine bzw. nur fadenscheinige Gründe für die Kündigung hat.

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