Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag gibt der Mieter ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Schickt er den Vertragstext an den Vermieter und nimmt der Vermieter dieses Angebot nicht innerhalb von fünf Tagen durch Gegenzeichnung des Vertrages an, ist kein Mietvertrag zustande gekommen.
Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Übersendung des unterschriebenen Formularmietvertrages durch den Vermieter nach zehn Tagen verspätet. Da der Vertrag außerdem durch den Vermieter selbst gestellt und bereits von ihm und seiner Hausverwaltung vorgeprüft war, gestand das Kammergericht Berlin dem Vermieter eine Überlegungsfrist von maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der Vertragsunterlagen zu und räumte ihm außerdem noch zwei Tage Postlauf ein.
Die verspätete Antwort des Vermieters auf ein Mieterangebot gilt als ein neues Angebot, das der Mieter annehmen kann, aber nicht muss.
Die verspätete Annahme des Mieterangebots durch den Vermieter führt dazu, dass der Mieter an seine Erklärung und an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden ist. Stattdessen, so das Kammergericht Berlin, sei die verspätete Antwort des Vermieters als neues Vertragsangebot zu bewerten.
Es steht dem Mieter frei, ob er dieses Angebot seinerseits annimmt oder nicht.
Hat es sich der Mieter also inzwischen anders überlegt und braucht er das verspätete Angebot nicht mehr anzunehmen. Der Mieter kann es aber auch annehmen, womit der Mietvertrag zustande kommt.
Übrigens: Unter Anwesenden kann der Vertrag auch viel schneller geschlossen werden. Sind beispielsweise Mieter und Vermieter in einem Raum und gibt einer der beiden Vertragspartner ein Angebot ab, dann kann die andere Seite das Angebot sofort annehmen. Nur dann ist der Mietvertrag geschlossen.