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Befristeter Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag muss ein schriftlicher Mietvertrag sein, sonst gilt er als unbefristet. Er wird meist als so genannter Formularmietvertrag verfasst, in dem das Vertrags- und Mietende festgehalten wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter normalerweise nicht kündigen. Es gibt einen alten und einen neuen befristeten Mietvertrag auch qualifizierter Zeitmietvertrag genannt.

Bei Vertragsabschluss muss im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden, zum Beispiel, dass nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigt oder Umbau- oder Abrissarbeiten vorgesehen sind, so dass der Mieter nicht mehr wohnen bleiben kann, oder dass die Wohnung als Dienstwohnung genutzt werden soll. Der Mieter muss bei Vertragsende nur dann ausziehen, wenn der Befristungsgrund noch vorliegt.

Alter Zeitmietvertrag

Befristeter MietvertragIm befristeten Mietvertrag ist das Vertrags- und Mietende festgeschrieben.

Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge, abgeschlossen werden.
Bis dahin war noch kein Befristungsgrund notwendig. Aber auch hier konnte der der Mieter nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hatte, z. B. Eigenbedarf.

Diese Zeitmietverträge gelten auch weiterhin, wenn sie vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. Vereinbart werden darf er aber nicht mehr. Befristete Mietverträge können nur aus besonderen Anlässen, zum Beispiel bei fristloser Kündigung oder durch Sonderkündigungsrecht gekündigt werden. Lesen Sie hierzu unser Kapitel zu Kündigungen von Mietverträgen.