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Der Mietaufhebungsvertrag

Mit einem Mietaufhebungsvertrag vereinbaren Mieter und Vermieter die Beendigung eines Mietverhältnisses und die Bedingungen, unter denen diese Aufhebung eintreten soll. Ein Mietaufhebungsvertrag kann jederzeit geschlossen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass beide Parteien mit der Beendigung einverstanden sind.

Für den Mieter kann ein Mietaufhebungsvertrag vor allem dann interessant sein, wenn er aus einem befristeten Mietverhältnis vorzeitig ausscheiden möchte. Dies ist normalerweise während der Vertragslaufzeit eines befristeten Mietvertrags nicht möglich. Mit Hilfe eines Mietaufhebungsvertrages kann der Mieter unter Umständen vermeiden, Miete für die alte und die neue Wohnung gleichzeitig zahlen zu müssen.

Einigung mit dem Vermieter

Einigung mit dem VermieterEine spontane Mietvertragskündigung kann ggf. mit dem Vermieter vereinbart werden.

Mieter mit einem qualifizierten Zeitmietvertrag oder einem im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss, die kurzfristig umziehen wollen oder müssen und die kein Sonderkündigungsrecht oder keinen Anspruch auf Nachmieterstellung haben, können versuchen, sich mit ihrem Vermieter einvernehmlich auf eine Vertragsbeendigung zu verständigen.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietaufhebungsvertrag abzuschließen. Bei etwas gutem Willen auf beiden Seiten sollte aber eine Einigung möglich sein.

Ein Mietaufhebungsvertrag kann ganz einfach gehalten sein

Der Mietaufhebungsvertrag selber sollte schriftlich zwischen geschlossen werden. Es reicht im Grunde aus, wenn beide Vertragspartner vereinbaren und unterschreiben, dass zu einem bestimmten Termin das Vertragsverhältnis aufgehoben und beendet wird.

Der Mietaufhebungsvertrag kann aber auch ausgeweitet werden

Darüber hinaus können in einem Mietaufhebungsvertrag auch noch weitere Punkte geklärt werden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass der Mieter die Wohnung zu einem festgesetzten Termin geräumt und besenrein zurückgibt, dass Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden müssen. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass der Mieter die Wohnung im vollständig renovierten Zustand zurückgibt oder er, statt zu renovieren, einen einmaligen Betrag an den Vermieter zahlt.

Übergabe und Abrechnung sollten geklärt sein

Sinnvoll ist es auch, im Mietaufhebungsvertrag festzulegen, dass die Nebenkostenvorauszahlungen nur bis zum Auszug des Mieters erfolgen und dass bei vertragsgerechter Übergabe der Wohnung der Vermieter die Mietkaution innerhalb einer festzulegenden Frist zurückzahlt.

Sind die Kautions-, Betriebskosten- und Renovierungsfragen zwischen Mieter und Vermieter aber längst geklärt, kann auch ganz einfach vereinbart werden, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis bestehen.