Unter bestimmten Umständen ist einem Mieter selbst die Einhaltung von verkürzten Kündigungsfristen nicht mehr zumutbar. Wenn solche Umstände auftreten können Sie fristlos kündigen und gleich ausziehen.
Nach dem Auszug müssen sie dann keine Miete mehr zahlen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen zum Beispiel vor, wenn die Wohnung vom Vermieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
Gleiches gilt, wenn Mietern nach dem Einzug der Gebrauch an der Wohnung oder an Teilen der Wohnung wieder entzogen wird. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass der Vermieter ein Zimmer der eigentlich vermieteten Wohnung ohne Zustimmung der Mieter weiter selbst nutzen oder mitnutzen will. In beiden Fällen müssen die Vermieter aber vorher abgemahnt worden sein; möglichst schriftlich und unter Einräumung einer ausreichenden Frist.
Ein nur um wenige Tage verzögerter Einzug stellt normalerweise noch keinen Kündigungsgrund dar. Eine fristlose Kündigung ist aber gerechtfertigt, wenn das Bewohnen von Räumen der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Ein typisches Beispiel sind hier feuchte Wände oder ein großflächiger Schimmelbefall.
Dies gilt natürlich nicht, wenn die zu der Gesundheitsgefährdung führenden Mängel vom Mieter selbst verschuldet wurden. Falls sie damit nichts zu tun haben, steht den Mietern selbst dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sie bereits bei Vertragsschluss vom gesundheitsgefährdenden Zustand der Wohnung wussten.
Betritt der Vermieter mit einem Zweitschlüssel unerlaubt die Wohnung, berechtigt das zur fristlosen Kündigung.
Ein weiterer Kündigungsgrund ist gegeben, wenn von den Vermietern schwerwiegende Belästigungen ausgehen oder sie den Hausfrieden auf andere Weise stören. Auch das unerlaubte Eindringen des Vermieters in die Wohnung, z. B. mit einem Zweitschlüssel, oder unzumutbare Belästigungen durch andere Hausbewohner sind hinreichende Gründe für eine fristlose Kündigung.
Die Anwendungsmöglichkeiten dieses Gesetzes sind sehr vielfältig. Der Mieter braucht keine der genannten oder ähnlich gelagerten Beeinträchtigungen hinzunehmen und kann das Mietverhältnis nach erfolgloser Abmahnung fristlos kündigen. In der Abmahnung muss dem Vermieter vorher allerdings eine Frist eingeräumt worden sein, um ihm die Chance zu geben, die Beeinträchtigungen abzuschaffen.