Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen fristgemäß kündigen. Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt unabhängig von der Wohndauer drei Monate. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann dieser sich auf die kurze Kündigungsfrist berufen.
Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum letzten Tag die Miete weiter zahlen.
Die Mietvertragskündigung erfolgt schriftlich.
Es gibt Ausnahmeregelungen für Sonderkündigungen. Manchmal ist aber auch eine fristlose Kündigung durch den Mieter möglich. Eine Kündigung muss aber grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Eine Kündigung ist ungültig, wenn sie mündlich, per Fax, Telegramm oder E-Mail ergeht. Am besten verschicken Sie Ihre Kündigung per Post als Einschreiben. Sie können die Kündigung auch persönlich in den Briefkasten Ihres Vermieters werfen. Achten Sie dann aber darauf, dass Sie dafür einen Zeugen haben, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.
Eine Kündigung muss alle Vermieter erreichen und von allen Mietern unterschrieben sein, also von allen Personen, die auch den Mietvertrag unterschrieben haben. Es müssen auch alle im Mietvertrag eingetragenen Mieter zusammenkündigen, z.B. bei Wohngemeinschaften. Bei einer Scheidung oder Trennung und gemeinsamen Mietvertrag kann aber auch nur einer der Partner kündigen.