Was passiert, wenn der Untermieter dem Vermieter nicht gefällt? Wer ist verantwortlich, wenn der Untermieter einen Schaden anrichtet oder sich nicht an die Hausordnung hält? Bei der Untervermietung gibt es Einiges zu beachten, denn der Umweg über den Zwischenmieter ist nicht jedem Vermieter recht.
Ein Recht auf Untervermietung wird deshalb nur selten im Mietvertrag eingeräumt. Will der Mieter die ganze Wohnung oder auch nur einzelne Räume untervermieten, braucht er die Erlaubnis des Vermieters. Doch nur bei der Untervermietung einzelner Räume gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung.
Ein Namensschild verrät u. U. eine unerlaubte Untervermietung.
• Keine Untervermietung ohne Erlaubnis, sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muss die unerlaubte Untervermietung allerdings beweisen. Dafür reicht aber eventuell schon das Vorhandensein eines Namensschildes des Untermieters an Tür oder Briefkasten aus. Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden.
• Wurde die Erlaubnis erteilt und betrifft sie nur eine bestimmte Person, so muss der Mieter jede weitere Untervermietung neu genehmigen lassen. Wenn der Vermieter eine generelle und nicht personengebundene Berechtigung zur Untervermietung ausgesprochen hat, so muss ihm nur der Name des jeweils aktuellen Untermieters mitgeteilt werden.
• Wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, kann er dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Ein solches berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist dann gegeben, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe anführen kann.
So ein Grund könnte sein, dass der Mieter nicht mehr über dieselben finanziellen Mittel wie zur Zeit des Mietvertragsabschlusses verfügt, der Ehepartner oder ein Familienmitglied aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, auch eine längeren Abwesenheit oder ein Lebenspartner in die Wohnung einziehen will. Wichtig ist, dass dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein darf.
• Wenn die Person des Untermieters die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht. Diesen Grund kann der Vermieter in den meisten Fällen aber erst nach Beginn des Untermietverhältnisses feststellen.
• Wenn die Wohnung durch die Untervermietung übermäßig belegt werden würde.