Wenn zur Trocknung von Wasserschäden wochenlang Trocknungsgeräte in der Wohnung aufgestellt werden müssen, ist die Wohnungsnutzung für den Mieter unzumutbar. Die Miete ist um 100 Prozent gemindert, entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (109 C 256/07).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) waren aufgrund von jahrelangen Undichtigkeiten im Bereich der Wasseruhren große Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der Mieterwohnung aufgetreten. Im Zuge der Sanierungsarbeiten mussten für knapp 3 Wochen auch zwei Trocknungsgeräte in der Wohnung aufgestellt werden, die täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr liefen. Dabei entstand ein Geräuschpegel von 50 dB(A).
Leben in der Wohnung unzumutbar
Unter diesen Voraussetzungen sei ein Leben in der Wohnung für den Mieter schon aufgrund des Lärmpegels unzumutbar, entschied das Amtsgericht. Zumal der Mieter sich ganztägig in der Wohnung aufhielt, tagsüber ausschlafen musste, weil er nachts Taxi fuhr. Bei einem Geräuschpegel von 50 dB(A) könne weder in der Wohnung geschlafen noch konzentriert gearbeitet werden.
100 Prozent Mietminderung wegen Unbewohnbarkeit
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass nach der Technischen Anleitung Lärm die Immissionsrichtwerte bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden tagsüber bei 35 dB(A) und nachts bei 25 dB(A) liegen. Wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Wohnung war der Mieter von der Zahlung der Miete befreit, und konnte letztlich um 100 Prozent die Miete kürzen.
Auch Ausweichwohnung musste bezahlt werden
Der Vermieter musste außerdem zusätzlich 107,92 Euro an den Mieter zahlen, und zwar für die durch den Betrieb der Trocknungsgeräte entstandenen Stromkosten in der Mieterwohnung. Außerdem erhielt der Mieter noch Kosten für ein Ausweichquartier in Höhe einer Monatsmiete von 325 Euro gezahlt, weil er aus der unbewohnbaren Wohnung ausgezogen war und kurzfristig eine Ausweichwohnung angemietet hatte.