Um es kurz zu machen: Es ist eindeutig klargestellt worden, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zulässig ist und keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das Raucherurteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 37/07).
Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter machten sich Raucher nur ausnahmsweise schadensersatzpflichtig. Voraussetzung wäre, dass durch exzessives Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht würden, die sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen ließen.
Raucherspuren in der Wohnung können leicht beseitigt werden
Mit Schönheitsreparaturen sind Anstreicharbeiten bzw. Tapezierarbeiten, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gemeint. Rips dazu weiter: "Gut ist, dass jetzt nicht zwischen normalem und exzessivem Rauchen unterschieden werden muss. Raucherspuren in der Wohnung, die durch einfache Renovierungsarbeiten, durch Anstreichen und Tapezieren beseitigt werden können, lösen nie Schadensersatzforderungen des Vermieters aus.
Reparaturklausel muss wirksam sein
Mit dieser Entscheidung wird der Vermieter auch nicht benachteiligt. Bei Verwendung einer wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag muss der Mieter seine Abwohn- und Rauchspuren beseitigen. Anders wäre es nur, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Hier müsse der Mieter nicht renovieren und im Regelfall auch als Raucher keinen Schadensersatz zahlen.