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Mietminderung: So viel ist für Sie drin!

Mietminderungsgründe auf einen Blick finden Sie in dieser Übersicht:

Der Mieter hat einen Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung. Treten während des Mietverhältnisses Mängel auf, ist der Vermieter dazu verpflichtet, sie zu beheben. Es sei denn, der Mieter hat sie verschuldet. Während die Mängel vorliegen, kann der Mieter die Miete mindern. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab. Zur Orientierung stellt die Redaktion von anwalt.de einige interessante Urteile rund um das Thema Mietminderung vor.

Von Fall zu Fall

Mietminderung: So viel ist für Sie drin!Der Mieter hat einen Anspruch auf eine Wohnung frei von Mängeln. ©Fotolia.com/PANORAMO.de

Bei dem Mangel darf es sich um keine Lappalie handeln, sondern der Mangel muss ein gewisses Ausmaß auf die Nutzung der Wohnung haben. In vielen Fällen sind jedoch in der Wohnung mehrere Mängel zu beanstanden, die dann gegebenenfalls zusammen die Grenze der Erheblichkeit erreichen können. Berechnungsgrundlage ist stets der Mietzins inklusive der Nebenkosten, die dann prozentual entsprechend der jeweiligen Miete gemindert werden können, solange der Mangel nicht behoben ist. Im Folgenden einige Beispiele, welche Minderungsgründe in Betracht kommen und wie hoch die Minderung ausfallen kann.

Aber Achtung: Die Minderungsquoten können nicht auf andere Situationen übertragen werden. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom konkreten Fall ab. Bevor man die Miete mindert, ist fachkundiger Rechtsrat zu empfehlen.

Schandfleck Treppenhaus

Schandfleck TreppenhausMängel im Treppenhaus sind ein häufiger Grund für Mietminderungen.

Das Treppenhaus gilt als das Aushängeschild einer Immobilie. Allerdings ist dem nicht immer so. Immer wieder ziehen Mieter wegen verschiedenster Mängel vor Gericht. Ein defekter Briefkasten kann zum Beispiel eine Mietminderung um die 5 Prozent rechtfertigen. Liegen noch weitere Mängel vor, kann sich die Quote entsprechend erhöhen und eine erkleckliche Summe zusammenkommen. Das Amtsgericht Osnabrück hat einem Mieter wegen eines kaputten Briefkastens, wegen der nicht abschließbaren Haustür und wegen der nicht möglichen Nutzung des Trockenbodens einen Minderungsanspruch in Höhe von 30 Prozent zugesprochen (Urteil v. 04.11.1999, Az.: 47 C 216/99). Ebenfalls bis zu 5 Prozent kann die Miete beispielsweise gemindert werden, wenn die Haustürklingel defekt ist oder die Gegensprechanlage nicht funktioniert. Fallen beide gleichzeitig aus, erhöht sich die Minderungsquote entsprechend auf bis zu 10 Prozent (AG Rostock, Urteil v. 30.09.1998, Az.: 41 C 183/98).

Streitpunkt Schimmel

Streitpunkt SchimmelBei Schimmelbildung hat der Mieter u. U. das Recht auf eine fristlose Kündigung.

Schimmel an den Wänden ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Weil Schimmel eine Gesundheitsgefährdung für den Mieter mit sich bringen kann, hat dieser unter Umständen sogar das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Allerdings ist nicht immer der bauliche Zustand der Wohnung Auslöser dafür, dass sich Schimmel bildet. Schimmelbildung ist auch möglich, wenn die Wohnung nur unzureichend beheizt und ungenügend belüftet worden ist. Sind in der Wohnung Wärmebrücken vorhanden, ist der bauliche Zustand ausschlaggebend und eine Mietminderung gerechtfertigt (AG Bergheim, Urteil v. 12.04.2011, Az.: 28 C 147/10). Eine Minderung scheidet dagegen aus, wenn der Mieter selbst die Ursache für den Schimmel gesetzt hat, weil er die Wohnung nicht ausreichend durchlüftet hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet werden sollte (Urteil v. 11.02.2000, Az.: 19 U 7/99).

Ärger in Bad und WC

Ärger in Bad und WCErwärmt sich das Wasser aus dem Hahn erst nach langer Vorlaufzeit, kommt eine Mietminderung von 3,5 Prozent in Betracht.

Auch die sanitären Einrichtungen einer Wohnung lassen manchmal zu wünschen übrig. Das fängt bereits mit dem Warmwasser an. Denn dauert es lange, bis aus dem Wasserhahn warmes Wasser kommt, erhöht die Vorlaufzeit entsprechend den Wasserverbrauch des Mieters, den dieser dann in aller Regel selbst bezahlen muss. Auch gesundheitliche Aspekte spielen eine Rolle: Zum Schutz vor Legionellen muss nach Ablauf von maximal drei Litern eine Temperatur von 55° C erreicht sein. Wird eine Temperatur von 40° C erst nach drei bis vier Minuten erreicht, kommt eine Minderung der Miete um 3,5 Prozent in Betracht (LG Berlin, Urteil v. 02.07.2008, Az.: 67 S 26/07). Wegen entgangener Badewonnen kann die Miete ebenfalls gekürzt werden. Fällt der Badespaß aus, weil die Wanne nicht genutzt werden kann, ist eine Minderung bis zu 16 Prozent gerechtfertigt (Urteil v. 12.04.2002, Az.: 201 C 5/02).

Anzeige des Mangels

Sonstige Tipps zur MinderungBerechnungsgrundlage für die Mietminderung ist die Miete inklusive aller Nebenkosten.

Bevor der Mieter eine Minderung beanspruchen kann, muss er dem Vermieter zunächst den Mangel unverzüglich anzeigen. Nur wenn der Vermieter von dem Mangel weiß, kann er ihn beseitigen. Wer unberechtigt einfach die Miete kürzt, der muss sogar mit einer Kündigung rechnen. Obwohl die Wohnung tatsächlich schwere Mängel aufwies, hat beispielsweise der Bundesgerichtshof die Kündigung eines Mieters für gerechtfertigt erachtet, der die Miete einfach kürzte, ohne den Vermieter über die Mängel zu informieren (Urteil v. 03.11.2010, Az.: 330/09). (Esther Wellhöfer/WEL)

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