1. Irrtum: Rücktritt
Falsch: Auch wenn der Mietvertrag schon unterschrieben ist, kann ein Mieter innerhalb von 14 Tagen noch vom Vertrag zurücktreten.
Richtig: Ein einmal abgeschlossener und unterschriebener Mietvertrag ist wirksam. Der Mieter kann es sich dann nicht einfach noch einmal anders überlegen. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ein derartiges Widerrufsrecht gibt es bei Haustürgeschäften oder Online-Einkäufen nach dem Fernabsatzrecht, nicht aber beim Abschluss eines Mietvertrages.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht des Mieters vereinbart ist. Fehlt dieses vereinbarte Rücktrittsrecht, ist der Mieter an den Vertrag gebunden. Ist der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Er muss nicht warten, bis er in die Wohnung eingezogen ist. Wer am 2. Februar einen Mietvertrag zum 1. Mai abschließt, kann am selben Tag noch kündigen. Dann läuft der Vertrag am 30. April aus.
2. Irrtum: Untervermietung
Falsch: Untervermietung ist immer verboten.
Richtig: Wer als Mieter seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Wenn aber nur ein Teil der Wohnung, also einzelne Zimmer, an einen Dritten weitervermietet werden sollen, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die beabsichtigte Untervermietung hat.
Sind zum Beispiel die erwachsenen Kinder aus der Wohnung ausgezogen, kann aus wirtschaftlichen Gründen ein Untermieter für die leer stehenden Zimmer sinnvoll sein. Nachvollziehbar ist es auch, wenn der Mieter nicht länger allein in seiner 100 Quadratmeter großen Wohnung leben will.
Soll ein Lebenspartner oder naher Familienangehöriger des Mieters in die Wohnung nachziehen, muss der Vermieter zustimmen. Nur wenn der Mieter die ganze Wohnung an einen Dritten weitervermieten will, kann der Vermieter ablehnen. Begründen muss er seine Ablehnung nicht. Im Gegenzug kann der Mieter dann aber das Mietverhältnis kündigen. Das gilt auch dann, wenn ein langjähriger Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss vereinbart wurde.
3. Irrtum: Nachmieter
Falsch: Wer drei Nachmieter stellt, kann das Mietverhältnis jederzeit beenden und ausziehen.
Richtig: Verträge müssen eingehalten werden. Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten. Ist ein Kündigungsausschluss oder -verzicht wirksam vereinbart, kann in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Das Gleiche gilt bei einem Zeitmietvertrag. Mieter dürfen Nachmieter nur stellen, wenn dies im Mietvertrag oder nachträglich mit dem Vermieter vereinbart ist oder wenn Härtegründe vorliegen und es für Mieter unzumutbar ist, noch jahrelang in der alten Wohnung zu leben und hierfür zu zahlen. Zum Beispiel wenn der Mieter berufsbedingt den Wohnort wechselt, in ein Altenheim zieht oder sich Familiennachwuchs ankündigt und die bisherige Wohnung zu klein wird. In diesen Fällen reicht ein geeigneter Nachmieter aus, um das Mietverhältnis zu beenden.
4. Irrtum: Mehrere Mieter
Falsch: Jeder einzelne von mehreren Mietern kann für sich das Mietverhältnis kündigen und dann ausziehen.
Richtig: Wenn mehrere Mieter zusammen eine Wohnung anmieten gilt: Mit gefangen, mit gehangen. Egal ob Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft. Wer zusammen mietet, kann auch nur zusammen kündigen. Wer nach einem Streit oder einer Auseinandersetzung einfach die Koffer packt und auszieht, wird zwar seinen Mitbewohner los, nicht aber den Vermieter.
Ihm gegenüber bleibt auch der Mieter, der ausgezogen ist, weiterhin potenzieller Ansprechpartner und Schuldner der Miete. Wenn eine Einigung unter allen Beteiligten, das heißt allen Mietern und dem Vermieter, nicht möglich ist, bleibt nur der Gang zum Gericht.