17. Irrtum: Feiern
Falsch: Dreimal im Jahr oder einmal im Monat darf man in Mehrfamilienhäusern „so richtig auf die Pauke gehauen“, also lautstark bis zum frühen Morgen gefeiert werden.
Richtig: Bei allen Partys und Feiern, egal aus welchem Anlass, ist Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Ab 22 Uhr gilt nach den Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes Nachtruhe. Dann darf von den Feiernden nichts mehr zu hören sein. Diese Regelungen gelten 365 Tage im Jahr.
18. Irrtum: Grillen
Falsch: Grillen auf dem Balkon ist erlaubt.
Richtig: Vermieter können im Mietvertrag vorgeben, dass weder auf dem Balkon noch auf der Terrasse gegrillt werden darf. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, darf zwar – theoretisch - auf dem Balkon, genauso wie im Innenhof, im Garten oder auf der Terrasse, gegrillt werden. Aber sobald Rauch und Qualm in Nachbarwohnungen ziehen, ist Grillen verboten. Wenn überhaupt, sollte deshalb auf Balkonen in Mehrfamilienhäusern mit Elektrogrill und Aluschalen gegrillt werden.
19. Irrtum: Zweitschlüssel
Falsch: Der Vermieter oder die Hausverwaltung müssen immer einen Zweitschlüssel haben, schon für Notfälle.
Richtig: Niemand darf ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters einen Schlüssel für dessen Wohnung haben. Auch nicht der Vermieter selbst oder die Hausverwaltung bzw. der Hausmeister. Der Mieter hat ja auch keinen Zweitschlüssel für die Vermieter- oder Hausmeisterwohnung. Für Notfälle reicht es völlig aus, wenn der Mieter seinen Vermieter informiert, wo ein Zweitschlüssel deponiert ist. Das kann bei einem Freund oder Bekannten oder auch beim Nachbarn im Haus sein. Weigert sich der Vermieter, den Zweitschlüssel herauszugeben, kann der Mieter unter Umständen sogar die Türschlösser austauschen. Betritt der Vermieter ohne Wissen des Mieters dessen Wohnung, ist das Hausfriedensbruch und kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Mieter ist in diesen Fällen berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
20. Irrtum: Haustür
Falsch: Ab 20 Uhr muss die Haustür abgeschlossen werden.
Richtig: Die Frage, ob und wann Haustüren abzuschließen sind, kann in Hausordnungen nicht wirksam geregelt werden. Es gibt auch kein Gesetz, das das Abschließen der Haustür vorschreibt oder verlangt. Andererseits gibt es auch keine gesetzliche Regelung, die das Abschließen der Haustür verbietet. Letztlich drohen demjenigen, der die Tür abends nicht abschließt, keinerlei mietrechtlichen Sanktionen.
21. Irrtum: Wohnungstür
Falsch: Die Wohnungstür gehört mit zur Wohnung, davor kann man abstellen, was man will.
Richtig: Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume. Hier kann nicht jeder machen, was er will. Unproblematisch ist es sicherlich, wenn Schuhe auf der Fußmatte vor der Tür abgestellt werden. Aber ein Schuhschrank oder andere Möbelstücke haben vor der Wohnungstür im Hausflur nichts zu suchen. Grundsätzlich müssen Treppenhaus und Flure frei bleiben. Eine Ausnahme gilt für Kinderwagen.
22. Irrtum: Besichtigungsrecht
Falsch: Der Vermieter darf auf Verlangen jederzeit die Wohnung des Mieters besichtigen und kontrollieren.
Richtig: Ein generelles Wohnungsbesichtigungsrecht für Vermieter gibt es nicht. Allerdings darf der Vermieter natürlich die Wohnung besichtigen und betreten, um notwendige Reparaturen durchzuführen oder um hier festzustellen, ob die angezeigten Mängel oder Schäden tatsächlich vorliegen und wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind. Möglicherweise muss er die Wohnung auch betreten, wenn er Messeinrichtungen für Heizung oder Wasser ablesen will. Auch wenn die Wohnung oder das Haus neu vermietet bzw. verkauft werden soll, darf er mit Interessenten oder einem Makler die Wohnung besichtigen.
In allen Fällen muss der Vermieter die Besichtigung aber rechtzeitig ankündigen. Bei dringenden Handwerkerarbeiten können 24 Stunden Vorlauf genügen. Im Regelfall ist aber von mehreren Tagen auszugehen. Die Besichtigungstermine müssen zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Dabei ist natürlich auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel auf dessen Berufstätigkeit. Das kann bedeuten, dass Besichtigungstermine nur nach 19 Uhr bzw. nur an Samstagen möglich sind. Dauer- und Massenbesichtigungen von und mit Kauf- oder Mietinteressenten müssen Mieter nicht akzeptieren. Es reicht aus, wenn sie sich einen Besichtigungstermin in der Woche frei halten für maximal drei bis vier Interessenten.