Keine Kaution ohne Quittung. Das klingt banal, wird aber oft genug vergessen. Heben Sie diese und den Bankbeleg zusammen mit dem Mietvertrag gut auf. Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung, falls der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, also Geld schuldig bleibt oder durch andere Weise Kosten entstehen.
Die Kaution muss im Mietvertrag vereinbart sein. Es ist also nicht selbstverständlich, dass immer bei Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution fällig würde.
Die Kaution wird in der Regel bar übergeben.
Am häufigsten ist die Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter den vereinbarten Kautionsbetrag an den Vermieter. Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Die erste Teilleistung wird erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Immer beliebter ist auch eine Bankbürgschaft, wobei ein so genanntes Kautionskonto eröffnet wird.
Aber auch die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit dem Kautionsbetrag, das dem Vermieter dann verpfändet wird, sind Möglichkeiten, wie man Kautionen hinterlegen kann. Allen Arten gemeinsam ist, dass das Geld für Mieter und Vermieter bis zur Kündigung gesperrt bleibt.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist zudem laut Gesetz verpflichtet, die Kaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen den Wert der Sicherheit. Sie stehen in voller Höhe dem Mieter zu.
Zieht der Mieter aus, muss der Vermieter die Kaution vollständig zurückzahlen.
Der Vermieter muss die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Dies passiert in der Regel kurz nach dem Auszug bzw. bei der Wohnungsübergabe.
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, wie ein längeres Zurückbehalten, sind nicht zulässig. Übersteigt die Mietkaution den Betrag von drei Monatsmieten, wird die diesbezügliche Vereinbarung unzulässig. In einem solchen Fall kann der Mieter den zuviel geleisteten Betrag zurückverlangen.
Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Ansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzahlungen, Nebenkosten oder sogar Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann.
Das sogenannte "Abwohnen" der Miete in den letzten Monaten der Mietzeit ist laut Amtsgericht Düsseldorf nicht zulässig.
Mieter greifen gelegentlich zu dem Trick, die letzten drei Monate der Mietzeit keine Miete zu zahlen. Sie versuchen, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete zu verrechnen. Das ist aber unzulässig, wie auch das Amtsgericht Dortmund entschied: "Entgegen einer weit verbreiteten, rechtsirrigen Auffassung bei Mietern ist ein Abwohnen der Mietkaution in den letzten Monaten eines Mietvertrages nicht möglich. Dem Mieter steht zu diesem Zeitpunkt noch gar kein fälliger Gegenanspruch gegenüber dem Vermieter zu, mit dem er aufrechnen könnte."