Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen
Welche technischen Standards, z.B. beim Trittschallschutz, müssen im Altbauwohnungsbereich eingehalten werden? Bleiben technische Normen, die noch beim Bau des Hauses galten, einschlägig oder sind es DIN-Vorgaben und VDI-Richtlinien, die beim Abschluss des Mietvertrages zu beachten waren, oder sind nach aktuellen Umbau- und Ausbaumaßnahmen die jetzigen, die neuesten Vorschriften einzuhalten?
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 355/03) entschied, maßgeblich seien die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen.
Eine moderne Trittschalldämmung hatten Mieter eines vor 1918 errichteten Hauses in Hamburg eingeklagt. Sie waren 1987 in die oberste Etage des Hauses eingezogen. Im Jahr 2001 baute der Vermieter das Dachgeschoss aus, setzte noch zwei Wohngeschosse auf das Gebäude. Die ehemaligen Abstellräume werden seitdem als Wohnungen genutzt. Unter Bezug auf den mangelhaften Schallschutz minderten die Mieter in der Folgezeit die Miete um 20 Prozent und klagten auf nachträglichen Einbau einer Schallschutzdämmung. Laut Gutachten ging von den ausgebauten Wohnungen ein Trittschall von 58,5 Dezibel aus, die aktuellen Grenzwerte der DIN-Norm liegen bei 53 Dezibel für normalen und bei 46 Dezibel für erhöhten Schallschutz.
Anspruch auf Herstellung eines normalen Trittschallschutzes
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Mieter einer Altbauwohnung ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht verlangen kann, dass der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages entspricht.
Nimmt der Vermieter aber bauliche Veränderungen vor, die - wie hier - auch Lärmimmissionen, das heißt Beeinträchtigungen, zur Folge haben können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zurzeit des Umbaus geltenden DIN-Normen entsprechen.
Konsequenz: Die Mieter haben Anspruch auf Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 Dezibel. Dagegen besteht der Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 Dezibel nicht schon deshalb, weil die Mieter vor der Aufstockung in der "obersten Wohnung" keinerlei Trittschallbelästigungen ausgesetzt waren. Anspruch auf erhöhten Trittschallschutz hätten die Mieter aber, wenn ihnen der Vermieter beim Ausbau des Dachgeschosses eine entsprechende Zusage gemacht hätte.