Wegen massiver Störung des Hausfriedens kündigte der Vermieter einer Mieterfamilie. Sein Vorwurf: Kinderlärm im Treppenflur, lautes Herumspringen und Herumtrampeln des Sohnes in der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche, verursacht durch den Staubsauger, zu häufiges Einschalten des Treppenlichtes usw. Zu Unrecht - das Landgericht Bad Kreuznach wies die Vermieterklage als unbegründet zurück, die Mieterfamilie kann wohnen bleiben.
Der behauptete Kinderlärm sei keine unzumutbare Lärmbelästigung, meinten die Richter. "Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen."
Das Landgericht Bad Kreuznach betonte, dass vom Vermieter, von den Nachbarn und Mitbewohnern eine erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern sei. Auch wenn derartiger Lärm als störend empfunden werde, sei er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar.
Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kindern findet aber dort Ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Bei den in der Vermieterkündigung beschriebenen Verhaltensweisen wie lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes, insbesondere vor dem Schlafengehen, Spielen mittels Laufgestell, Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei und Weinen, handelt es sich aber um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern. Wenn Eltern dieses Verhalten nicht stoppen, ist das nicht schuldhaft und nicht vorwerfbar. Anders möglicherweise, wenn Eltern nicht verhindern, dass die Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen."
Die anderen mit der Kündigung aufgeführten Gründe wertete das Gericht eher als Lappalien. Selbst wenn das Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden "nicht immer in einer gleichbleibenden sanften Art und Weise geschieht", handelt es sich jedoch um kurze Geräuschentwicklungen, die eine fristlose Kündigung auch ansatzweise nicht rechtfertigen können.