Das Disagio wird häufig auch Damnum oder Abgeld genannt. Bei langfristigen Krediten stellt es den prozentualen Abzug von der vereinbarten Darlehenssumme dar. Dieser ist der Differenzbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag eines Kredites und dem tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlten Betrag.
Wird ein Disagio von fünf Prozent bei einem Kreditbetrag über 100.000 Euro vereinbart, werden dem Darlehensnehmer nur 95.000 Euro ausgezahlt. Das Disagio entspricht der Vorauszahlung von Zinsen, die zum Abbau der laufenden Zinsen führt. Es ist bei der Berechnung des Effektivzinssatzes zu berücksichtigen.
Private Selbstnutzer von Wohneigentum profitieren in der Regel nicht von einer Disagio-Regelung, da für sie keine steuerlichen Vorteile zu erwarten sind. Für Kapitalanleger, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ergeben sich insofern steuerliche Vorteile, da die Aufwendungen für Disagio Werbungskosten darstellen und gemäß § 9 EStG (Einkommensteuergesetz) abzugsfähig sind. Das Disagio kann demnach bereits im Jahr der Darlehensaufnahme voll steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nicht verbrauchte Disagioanteile, beispielsweise durch vorzeitige Tilgung, zu einer nachgelagerten Versteuerung des Einkommens führen.
Ein Steuerberater kann darüber Auskunft geben, ob die Nutzung der Disagio-Regelung in Anspruch genommen werden kann.