Bauabzugssteuer bedeutet für Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland, dass ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht, falls eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt oder eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschritten wird.
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde die Bauabzugssteuer zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Hierbei handelt es sich um keine weitere steuerliche Belastung, sondern es wird eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen.
In der Praxis stellt sich das wie folgt dar: Statt des Bauunternehmens zahlt der Bauherr den größten Teil der Umsatzsteuer an das Finanzamt und subtrahiert diesen Betrag von der Rechnung des Bauunternehmens.
Zu einem Problem kann die Bauabzugssteuer für Bauherren aus mehreren Gründen werden:
Nicht jeder Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, die Bauabzugssteuer vorzunehmen.
Die Bauabzugssteuer gilt nur für unternehmerisch tätige Auftraggeber. Unternehmerisch tätig ist ein Auftraggeber, wenn er
Die Bagatellgrenze
Ist der Auftraggeber Vermieter von Wohn- und Gewerbeflächen und übt er daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten aus, beträgt die Bagatellgrenze für diesen Kleinunternehmer 15.000 Euro.
In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze bei 5.000 EUR. Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung) notwendig. Die Bagatellgrenze für die Bauabzugssteuer gilt jeweils für ein Jahr und je Bauleistenden. Bei mehreren Aufträgen mit dem gleichen Bauleistenden im Jahr ist eine Jahresprognose anzustellen.
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