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Bauabzugssteuer

Infolge der Bauabzugssteuer haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der jeweiligen Gegenleistung vorzunehmen. Allerdings gibt es hiervon auch gewisse Ausnahmen. Eine derartige Bauabzugssteuer kommt nicht in Betracht, falls die Gegenleistung eine gewisse Bagatellgrenze nicht überschreitet oder der Erbringer der Bauleistung eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen wurde die Bauabzugssteuer mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 eingeführt. Allerdings ist nicht jeder Auftraggeber einer Bauleistung per se zur Vornahme des Steuerabzugs mittels Bauabzugssteuer verpflichtet. Eine derartige Steuerpflicht trifft etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), wobei dies auch für sogenannte Kleinunternehmer gilt. Ebenfalls zu einem Steuerabzug verpflichtet sind Auftraggeber, die nur Umsätze aus der Vermietung von mehr als zwei Wohnungen erzielen. Grundsätzlich muss die Bauabzugssteuer vom Auftraggeber einbehalten, beim Finanzamt des Erbringers der Bauleistung angemeldet und an dieses abgeführt werden. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung zum Steuerabzug, wenn die Gegenleistung eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschreitet oder eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese Bagatellgrenze gilt dabei jeweils pro Jahr und Bauleistenden.

Ist der Auftraggeber etwa Vermieter und werden daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten ausgeübt, beträgt die Bagatellgrenze 15.000 €. In allen übrigen Fällen beträgt diese Grenze 5.000 €. Wiederum ist bei der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung eine Überprüfung bei den zuständigen Behörden dringend anzuraten, falls Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen. Unterlässt der Auftraggeber eine derartige Überprüfung, kann unter gewissen Umständen ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen.


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