Im betrieblichen Rechnungswesen werden hierunter gemeinhin gleichermaßen planmäßige sowie außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen verstanden. Derartige Wertminderungen können sowohl durch technische, wirtschaftliche oder rechtliche Ursachen bedingt sein. Insbesondere in den einzelnen Teilbereichen der Immobilienwirtschaft trägt die Abschreibung faktisch letztlich dem Umstand Rechnung, dass Bauwerke abgenutzt werden und daher mit einer zeitlich beschränkten Nutzungsdauer gerechnet werden muss.
Die Vornahme einer Abschreibung erfolgt insbesondere mit dem Zweck, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, die Abnutzung einzelner Vermögensgegenstände als Kosten zu erfassen. Eine vorgenommene Abschreibung kann steuerrechtlich in der Regel etwa als Betriebsausgabe, häufig spezifisch dort auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, zu erfassen sein. Die erstmalige Abschreibung wird regelmäßig zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft des jeweiligen Vermögensgegenstands vorzunehmen sein. Eine Berechnung der konkret vorzunehmenden Abschreibung erfolgt grundsätzlich monatsgenau, d. h. bei einer Anschaffung während des laufenden Jahres kommt regelmäßig allenfalls eine entsprechende anteilige Berechnung in Betracht.
Bei der Mietenkalkulation im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. Berechnungsverordnung für Wohngebäude wird eine 100-jährige Nutzungsdauer unterstellt, was zu einem linearen Abschreibungssatz von 1 Prozent führt. Dieser Satz erhöht sich für Einrichtungen und Gegenstände, die erfahrungsgemäß in kürzeren Zeitabschnitten erneuert werden müssen. So liegen etwa die Sätze für Zentralheizung und Einbaumöbel bei 4 Prozent, für Hausantennen oder gemeinschaftliche, maschinelle Wascheinrichtungen bei 10 Prozent.
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