Wenn Vermietende die Haltung eines Tieres in der Wohnung unbegründet verweigern, können Betroffene das Mietverhältnis fristlos kündigen. So entschied das Landgericht Frankfurt/Oder in einem konkreten Fall.



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Der Mieter einer großen Dachgeschosswohnung im Landkreis Märkisch-Oderland kündigte seine Wohnung fristlos. Der Vermieter hatte ihm die Haltung eines Hundes verweigert.

Der Vermieter wollte die plötzliche Kündigung nicht so einfach akzeptieren, also holte sich der Mieter Beistand vor Gericht. Das funktionierte beim Amtsgericht Strausberg noch nicht. Dort wurde seine Klage abgewiesen. Daher rief er die nächste Instanz an, mit Erfolg. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht Frankfurt/Oder zu seinen Gunsten. 

Ohne triftigen Grund darf Tierhaltung nicht verweigern werden

Die Richter:innen beriefen sich maßgeblich auf die Auslegung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Darin heißt es, dass ein Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil verweigert wird. So könne eine etwaig erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung vom Vermieter nicht einseitig widerrufen werden, ohne dass triftige Gründe vorliegen. 

Damit ist klargestellt: Vermieter:innen dürfen nicht willkürlich die Erlaubnis zur Tierhaltung verweigern oder widerrufen. Verweigern dürfen sie ihre Zustimmung nur aus gewichtigen Gründen; zum Beispiel dann, wenn es zu Belästigungen oder Gefährdungen für die Hausbewohner:innen durch das Tier kommen kann.

Da der Vermieter im vorliegenden Fall derartige Gründe nicht vorgetragen hat, sah das Gericht keinen Grund, die Tierhaltung zu untersagen.

(Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 26.10.2023 - 16 S 25/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. Oktober 2020.



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