Veröffentlicht am 15. Dezember 2020

Corona-Mietminderung, Schnellkredite und Rundfunkbeiträge – 2021 könnte nach einem herausfordernden vergangenen Jahr vielversprechende Neuregelungen für Gewerbemieter bringen. Wir haben die 6 wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

1. KfW Schnellkredite verlängert und erweitert


Rasche Hilfe für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind: Das Sonderprogramm „Schnellkredit 2020“ der KfW-Bank wird bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Jetzt können auch Soloselbstständige und Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten Kredite von bis zu 300.000 Euro zu günstigen Konditionen beantragen. Davon können laufende Kosten wie die Miete für Büro-, Werkstatt- oder Lagerräume bezahlt oder in Betriebsmittel investiert werden.


2. Kein Rundfunkbeitrag für geschlossene Betriebe


Noch eine gute Nachricht für Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind: Sie können Sich rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags für Ihre Betriebsstätte befreien lassen, wenn diese aufgrund von Corona-Maßnahmen für mindestens drei Monate (90 Tage) geschlossen werden musste. Neu ist, dass dieser Zeitraum nicht zusammenhängend sein muss: Es zählen auch mehrere kürzere Schließungen.


3. Mietminderung wegen Gewerbebeschränkung


Viele Gewerbetreibende konnten im Jahr 2020 ihre Betriebsräume wegen der Corona-Maßnahmen zeitweise gar nicht oder nur eingeschränkt nutzen. Nicht alle, denen daraufhin die Einnahmen wegbrachen, konnten mit einem Entgegenkommen des Vermieters rechnen.

Mit einer Änderung des Gewerbemietrechts will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in Hinblick auf (leider nicht auszuschließende) zukünftige Einschränkungen die Position der Mieter stärken. Nach ihrem Vorschlag sollen Gewerbebeschränkungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen grundsätzlich als „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 3 BGB) gelten, was beispielsweise Mietminderungen erleichtern könnte. So wurde es auch bei der telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 13. Dezember vereinbart. Die Gerichte sollen entsprechende strittige Fälle nun auch priorisieren.



4. Abbau gesetzlicher Barrieren für Homeoffice


Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat einen Entwurf für sein Mobile- Arbeit-Gesetz vorgelegt. Dieser muss nun mit den anderen Kabinettsmitgliedern abgestimmt werden, bevor er das Verfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen kann.

Anders als ursprünglich vom Minister geplant, soll es kein grundsätzliches Recht auf Homeoffice geben. Angestellte sollen aber ein Recht darauf haben, ihren Wunsch nach Arbeiten von zu Hause aus mit Chef oder Chefin zu erörtern. Wenn sie es ablehnen, müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dies begründen. Auf jeden Fall werden Präsenzarbeit und Büroarbeitsplätze mit diesem Gesetz nicht abgeschafft.


5. Erhöhte CO2-Steuer von Betriebskosten absetzen


Ab 1. Januar 2021 gilt ein einheitlicher CO2-Preis von zunächst 25 Euro pro Tonne, mit dem Benzin, Diesel, Heizöl und Gas besteuert werden. Damit wird nicht nur der Sprit für deinen Dienstwagen teurer, sondern es werden auch die Heizkosten für deine Betriebsräume steigen. Die setzen Sie dann als Betriebskosten in Ihrer Gewinn- und Verlust- bzw. Einnahme-Überschussrechnung fürs Finanzamt ein.

Dennoch ist auch in der Betriebsstätte ein sparsamer Umgang mit Energie sinnvoll, sowohl zur Kosteneinsparung als auch für den Klimaschutz. Falls Sie dafür Tipps benötigen: An vielen Orten gibt es eine Energiesparberatung auch für Unternehmen.


6. Mehrwertsteuer steigt wieder auf 19 Prozent


Mit dem 31. Dezember 2020 läuft die zeitlich befristete Mehrwertsteuersenkung auf 16 Prozent aus. Ab dem Neujahrstag gilt wieder der reguläre Satz von 19 Prozent. Falls Ihr Vermieter für die Gewerbemiete Umsatzsteuer berechnet, zahlen Sie diese ebenfalls wieder zum alten Satz und können sie in entsprechender Höhe beim Vorsteuerabzug geltend machen.

Steht in Ihrem Gewerbemietvertrag, dass „zusätzlich zur Miete die gesetzliche Umsatzsteuer“ zu zahlen ist, läuft die Umstellung automatisch. Wenn es aber Mitte des Jahres zur Steuerabsenkung einen Zusatz oder zusätzliche Vereinbarung mit dem Vermieter gab, solltesn Sie prüfen, ob eine erneute Anpassung nötig ist.

 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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