Steueränderungen 2017

Die 6 wichtigsten Änderungen im Steuerrecht

Kein Jahreswechsel ohne Neuerungen im Steuerrecht: Pauschalen werden angehoben, Übergangsregelungen laufen aus, Steuererleichterungen werden angekündigt. Wir haben für Sie die 6 wichtigsten steuerlichen Änderungen des Jahres 2017 zusammengestellt.


Einkommensteuer: Der Freibetrag wird angehoben

placeholder

In den Jahren 2017 und 2018 soll der steuerliche Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigen. Das Parlament muss den Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings noch absegnen. Demnach wird 2017 der Grundfreibetrag für alle Steuerpflichtigen auf 8.820 Euro erhöht. Auch der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden angehoben. Um die „kalte Progression“ auszugleichen, will die Bundesregierung zusätzlich in den kommenden Jahren die Tarifeckwerte verschieben. 2017 sollen die Werte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 angehoben werden – also um 0,73 Prozent.


Neue Regeln für die elektronische Kassenführung

placeholder

Elektronische Registrierkassen müssen ab 2017 digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher erzeugen können. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Kasse den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entspricht. Alte Kassen, welche die neuen Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis Jahresende ersetzt werden.


Tipp:

Prüfen Sie, ob Ihre Kasse über neue Software oder Speichererweiterungen angepasst werden kann. Kleinunternehmer, die nur eine offene Ladenkasse führen oder eine alte mechanische Registrierkasse nutzen, brauchen sich keine Gedanken zu machen. Denn das Finanzamt kann Sie nicht dazu zwingen, von der Ladenkasse oder von der mechanischen Kasse auf ein elektronisches Kassensystem zu wechseln.


Freie Verpflegung für Arbeitnehmer wird steuerpflichtig

placeholder

Arbeitgeber stellen häufig ihren Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung. Bekommt der Arbeitnehmer auf diese Weise von seinem Arbeitgeber freie Verpflegung, so ist dies ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil. Damit Sie nicht jedes Mal den einzelnen Preis einer Mahlzeit berechnen müssen, legt die Finanzverwaltung Sachbezugswerte fest. 2017 werden die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöht. Die Finanzverwaltung legt dann einen Monatswert von 241 Euro für Verpflegung fest. Für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten sind für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro anzusetzen.


Der Mindestlohn steigt

placeholder

Mindestlohn müssen Sie allen volljährigen Arbeitnehmern zahlen. Ab 2017 wird diese Lohnuntergrenze von derzeit 8,50 auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Nur bei Langzeitarbeitslosen dürfen Sie eine Ausnahme machen – hier gilt der Mindestlohn nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten nicht. Auch für Auszubildende und Pflichtpraktikanten greift der Mindestlohn nicht.


Kfz-Steuer für Elektroautos entfällt

Wenn Sie ein Elektroauto fahren, begünstigt das der Staat steuerlich. Rückwirkend zum Jahresbeginn 2016 verlängert der Fiskus die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung auf zehn Jahre. Diese Steuerbefreiung gilt für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge. Sie dürfen den Steuervorteil auch in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihr Auto auf Elektrobetrieb umgerüstet haben und der TÜV dies genehmigt hat.


SGB IV-Änderungsgesetz und die Folgen

placeholder

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer in der Sozialversicherung zu melden. Hier treten zum Jahreswechsel 2017 einige Änderungen in Kraft. So können Sie Ihre Betriebsnummer künftig ausschließlich elektronisch beantragen – mit der Betriebsnummer werden Beitragszahlungen dem richtigen Arbeitgeberkonto zugeordnet. Falls sich Betriebsdaten ändern, müssen Sie dies unverzüglich melden. Tun Sie das nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.


Tipp:

Wenn Sie Fragen rund um die Meldeverfahren haben, können Sie sich künftig auch an die Sozialversicherungsträger wenden. Diese müssen Ihnen nun Rede und Antwort stehen und Sie bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Bisher waren lediglich die Krankenkassen dem Informationsanspruch verpflichtet. Zusätzlich wird ein Onlineportal beim GKV-Spitzenverband eingerichtet. Dort können zu allen Meldeverfahren grundlegende Informationen abgerufen werden.


Der gesetzliche Anspruch auf Beratung und Information gilt auch für die Betriebsprüfung. Spätestens beim Abschlussgespräch erhalten Sie künftig Hinweise zu den festgestellten Fehlern. Geplant ist, dass diese Hinweise so geschrieben sind, dass Sie sie nicht nur verstehen, sondern auch daraus lernen können. Im besten Fall gibt es dann bei der nächsten Prüfung keine Beanstandungen mehr.



Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank