Unfall im Homeoffice: Wer haftet?

Aktualisiert am 22.12.2020

Gerade im zweiten Lockdown stellt sich wieder die Frage: Wer muss zahlen, wenn etwas passiert. Denn Unfälle sind immer wieder Gegenstand von langwierigen Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Versicherungen.

Das Bundesarbeitsministerium plant ein Gesetz, das Arbeitnehmern ein Recht auf die Arbeit im Homeoffice einräumt. Bislang liegt die Entscheidung darüber, ob Arbeitnehmer bei Bedarf von zu Hause arbeite dürfen, beim Arbeitgeber. Es fehlt jedoch bislang an Gesetzen, die regeln, wie beispielsweise mit Unfällen im Homeoffice zu verfahren ist – welchen Versicherungsanspruch hat der Arbeitnehmer und wer muss am Ende zahlen?

Einheitliche Regelungen fehlen

Die Süddeutsche Zeitung berichtet von einem Fall, in dem eine Frau sich beim Weg aus ihrem Büro im Dachgeschoss in die Küche den Knöchel brach. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen – ein jahrelanger Rechtsstreit entbrannte. Am Ende entschied das Bundessozialgericht zugunsten der Genossenschaft. Beim Weg zur Nahrungsaufnahme handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. (Az. B 2 U 5/15 R)

Anders hingegen entschied das Gericht in einem Fall, in dem eine Frau in ihr Büro im Keller gehen wollte, um ihren Chef anzurufen – und ebenfalls auf dem Weg stürzte. Die Frau konnte vor Gericht belegen, dass sie zuvor von ihrem Vorgesetzten gebeten wurde, ihren Chef anzurufen – es habe sich daher eindeutig um einen Arbeitsunfall gehandelt. (Az. B 2 U 28/17 R)

BSG ändert Rechtsprechung

Als wegweisend in der Haftungsfrage kann ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2017 gelten. Eine Friseurin war im Keller des Hauses, in dem sie wohnte und einen Friseurladen betrieb, ausgerutscht als sie die Wäsche des Salons aus der Waschmaschine holte. Sie brach sich das rechte Sprunggelenk. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, da er sich in einem privaten Raum zugetragen habe. 

Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht, das mit seinem Urteil eine neue Richtung einschlug. War es dem Gericht bis dato noch darauf angekommen, wie oft der Unfallort zu Arbeitszwecken genutzt wird, beschloss es nun, dass es auf die Tätigkeit im Moment des Unfalls ankomme. Es entschied also in diesem Fall zugunsten der Friseurin – da sie sich zu Arbeitszwecken im Keller aufhielt als sie stürzte, ist der Unfall als Arbeitsunfall zu werten. (Az. B2U9/16 R)



Streitfall Kita

Zu Verunsicherung und Streit führt auch die Frage, ob Eltern, die ihre Kinder morgens in die Kita bringen, durch ihren Arbeitgeber versichert sind. Für Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg ins Büro in die Kita bringen, zählt dieser Umweg als Arbeitsweg und ist somit abgesichert. Dass ein Gericht in einem entsprechenden Fall jedoch zugunsten eines Arbeitnehmers entscheiden würde, der nach dem Kitagang wieder nach Hause zurückkehrt, um zu arbeiten, ist fraglich.

Unbedingt gut dokumentieren

Viele Urteile zeigen, dass eine gute Dokumentation der Tätigkeiten, die man im Moment des Unfalls ausführte sowie des Unfalls selbst vor Gericht ausschlaggebend sein können. Die Beispiele zeigen, dass die Gerichte geneigt sind, zugunsten der Arbeitnehmer beziehungsweise Unternehmer zu entscheiden, wenn diese belegen können, dass der Unfall sich tatsächlich während der Arbeitszeit ereignete.


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