Netzwerkdurchsetzungsgesetz


Das Gesetz verpflichtet Anbieter von sozialen Netzwerken, ihnen bekannte, rechtswidrige Inhalte von ihrer Plattform zu löschen. Wir klären auf, was das für Ihr Unternehmen bedeutet.


Was ändert sich für Sie als Seitenbetreiber durch das NetzDG?


Was soll das neue Gesetz regeln?


Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll die Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern. Hintergrund ist das vermehrte Aufkommen von Hassrede und Aufrufe zur Gewalt in sozialen Netzwerken. Am 30.06.2017 hat die große Koalition das hoch umstrittene Gesetz verabschiedet. Hoch umstritten, da die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erheblich in Frage gestellt wird. Manche Kritiker behaupten sogar es sei europarechtswidrig – mit seinem Inkrafttreten herrsche eine Gefahr für das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Andere Stimmen sehen in dem Gesetz jedoch einen Schritt in die richtige Richtung. Laut Justizminister Heiko Maas müsse „Recht und Gesetz endlich auch im Netz" durchgesetzt werden. Er erläutert: „Ohne politischen Druck werden die großen Plattform-Betreiber ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, und deshalb ist dieses Gesetz zwingend notwendig".


Wer ist betroffen?


Nach §1 NetzDG ist das Gesetz auf alle Telemediendiensteanbieter anwendbar, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen und mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer haben – soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, Twitter oder YouTube.  


Das sind Ihre Pflichten als Seitenbetreiber


Für Seitenbetreiber - sog. "Host Provider", die Ihren Nutzern die Möglichkeit einräumen, auf ihrer Plattform eigene Inhalte bereitzustellen, ändert sich eigentlich nichts.

Die Seitenbetreiber müssen den Nutzern nach dem NetzDG eine einfache Beschwerdemöglichkeit einräumen.  

Auch sonst ändert sich nicht viel für Host-Provider. Die Haftung für rechtsverletzende Inhalte im Internet trifft stets den, der diese veröffentlicht hat. Das sind der Nutzer, der diese postet aber auch derjenige, in dessen Angebot diese veröffentlicht werden. Als Beispiel sei hier der Betreiber einer Facebook-Seite genannt.

Macht ein Host Provider sich diese "fremden" Inhalte nicht zu Eigen – etwa durch Prüfungen oder besondere Bezugnahme darauf im eigenen Angebot – dann haftet er nicht als Verantwortlicher. So sieht es auch die gesetzliche Privilegierung in § 10 Telemediengesetz (TMG) vor.

Gleichwohl ist ein Host Provider jedoch nach allgemeinem Zivilrecht als sog. "Störer" zur Beseitigung und damit zur Unterlassung verpflichtet, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 - AZ: VI ZR 93/10 die Voraussetzungen definiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Danach muss er immer dann tätig werden, wenn er einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhalten hat, der so konkret ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Der Hostprovider sollte dann die Beanstandung des Betroffenen an den für den Eintrag Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Erfolgt dessen Stellungnahme nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Reagiert der Blogverantwortliche jedoch fristgerecht und setzt sich gegen die Beanstandung des Eintrags substantiiert zur Wehr, so dass berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Beanstandung bestehen, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls (weitere) Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Bleibt dann eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist nach Auffassung des BGH eine weitere Prüfung durch den Hostprovider nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen aber eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Bereits vor Inkrafttreten des NetzDG traf den Host Provider also bei einem konkreten Anlass eine spezielle Prüfungs- und Entfernungspflicht hinsichtlich der beanstandeten Inhalte.

Das NetzDG bestimmt nun lediglich neu, dass offensichtlich rechtsverletzende Inhalte umgehend zu löschen sind und definiert entsprechende zeitliche Vorgaben für das Löschen dieser.

Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten (z.B. Volksverhetzung) hat der Anbieter den Kommentar zu löschen oder das Profil zu sperren. Das Gesetz sieht in beiden Fällen eine Frist von 24 Stunden vor. Bei Fällen, die schwieriger zu entscheiden sind, ist eine Frist von 7 Tagen vorgesehen.


Fazit


Seitenbetreiber sollten in jedem Fall vermeiden, sich die Inhalte Ihrer Nutzer "zu Eigen zu machen" – etwa durch Prüfungen oder besondere Bezugnahme darauf im eigenen Angebot – und bei Beschwerden umgehend reagieren. 


Wir hoffen, diese Antwort hat Ihnen geholfen.



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